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Ampel-Vorhaben

„Willkür“ – Deutsche Polizeigewerkschaft reicht Verfassungsbeschwerde wegen neuem Polizeibeauftragten ein

Seit März gibt es die neugeschaffene Stelle des Bundespolizeibeauftragten, der Fehlverhalten der Polizei ins Visier nehmen soll. Die Deutsche Polizeigewerkschaft der Bundespolizei kritisiert, seine Institution öffne Willkür „Tür und Tor“ und zieht jetzt dagegen vor das Bundesverfassungsgericht.

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Seit Mitte März gibt es im Bundestag die Stelle des Polizeibeauftragten des Bundes. Für die Ampel war seine Einführung eines ihrer Herzensanliegen. Gemäß dem „Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag“ ist der Beauftragte dazu berufen, aufgrund von Meldungen von Bürgern und Beschäftigten der Polizeibehörden über polizeiliches Fehlverhalten tätig zu werden.

Bei letzterem ist der Polizeibeauftragte verpflichtet, aktiv zu werden. „Nach Abschluss der Untersuchungen erstellt der Polizeibeauftragte einen Bericht, wenn der Sachverhalt aus ihrer oder seiner Sicht besondere Bedeutung aufweist“. Der erste Amtsträger ist der SPD-Bundestagsabgeordnete und ehemalige Polizist, Uli Grötsch.

Die Deutsche Polizeigewerkschaft der Bundespolizei (DPolG BPOL), hat nun eine Verfassungsbeschwerde gegen das Bundespolizeibeauftragen beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Der Vorsitzende Heiko Teggatz erklärte in einer Videobotschaft, dass die Bundespolizei „Misstrauen und Willkür“ nicht brauche. Man sei der Meinung „dass das Gesetz verfassungswidrig ist, da es ins Grundgesetz gehört, wo alle anderen parlamentarischen Kontrollgremien verankert sind. Dies wurde vom Bundestag vernachlässigt, und deshalb ziehen wir vor das Verfassungsgericht.“

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Die spezielle Einsetzung des Polizeibeauftragten zeigt sich auch im Gesetzestext. „Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes ist gewählt, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages für sie oder ihn gestimmt hat“, heißt es im Text. Es braucht also lediglich eine absolute Mehrheit. Die Abwahl hingegen ist durchaus komplizierter. Dafür bräuchte es bereits eine zwei Drittel Mehrheit.

Diese Argumentation führte der stellvertretende Bundesvorsitzende der DPolG BPOL, Manuel Ostermann, im März vor Einführung des Postens im Gespräch mit Apollo News aus. Auch er erklärte, dass der Polizeibeauftragte kommt aufgrund der Eingriffstiefe einem parlamentarischen Kontrollorgan gleich“. Er müsse deshalb nach „unserer festen Überzeugung im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert werden“. Anders als in den Ländern Schleswig-Holstein und Brandenburg, in denen der Polizeibeauftragte laut Ostermann eine vermittelnde Rolle einnimmt, soll der Polizeibeauftragte beim Bund „parallele Ermittlungs- und Kontrollkompetenzen zur Justiz, Staatsanwaltschaften und Behörden bekommen.“

Weiter führte er aus: „Dieser Beauftragte in Verbindung mit dem neuen Bundesdisziplinargesetz öffnet politischer Willkür, Tür und Tor“. Der Fall Schönbohm sei dafür ein hervorragendes Beispiel. „Laufbahnbeamte werden so indirekt zu politischen Beamten und man kann Beamte ohne rechtskräftiges Urteil per Disziplinarverfügung aus dem Dienst entfernen“, so Ostermann.

Ein „Aushebeln der Gewaltenteilung wird somit von einer rhetorischen Möglichkeit zu einer realen Bedrohung“. Ostermann stellt klar: Es gibt rote Linien in einem Rechtsstaat – „und das aus guten Gründen“. Allerdings meint er: „Diese rote Linie wird hier überschritten und das völlig sachgrundlos. Wir werden diese Vorhaben nicht einfach so stehen lassen, versprochen.“

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