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Vorrang für Erneuerbare

Gutachten: Staatsrechtler hält Habecks „Windkraft-Turbo“ für verfassungswidrig

Mit Robert Habecks „Osterpaket“ wurde der Ausbau von Windkraft- und Solaranlagen zum übergeordneten Staatsziel erklärt. Nun kommt ein juristisches Gutachten zu dem Schluss, dass diese Gesetzesänderung gegen die Verfassung verstößt.

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Robert Habeck wollte den Ausbau von Wind- und Solaranlagen rechtlich absichern. (IMAGO/Bernd Elmenthaler)

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Mit dem sogenannten „Osterpaket“ wollte die damalige Bundesregierung im Jahr 2022 den Ausbau von Wind- und Solaranlagen deutlich beschleunigen. Genehmigungsverfahren sollten schneller werden, rechtliche Hürden geringer. Kernstück dieser Reform ist § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Ein nun vorliegendes Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis: Diese Vorschrift verstößt gegen das Grundgesetz.

Verfasst wurde das Gutachten von dem Staatsrechtler Volker Boehme-Neßler, Professor an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, im Auftrag des Vereins Vernunftkraft Niedersachsen.

Im Zentrum steht der Wortlaut von § 2 EEG. Dort heißt es: „Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden …“

Was abstrakt klingt, hat konkrete Folgen. Wenn etwa eine Windkraftanlage genehmigt werden soll, stehen regelmäßig unterschiedliche Interessen einander gegenüber: Eigentum, Naturschutz, Landschaftsschutz, kommunale Planungshoheit oder gesundheitliche Belange. Behörden müssen diese Aspekte gegeneinander abwägen.

Nach Auffassung des Gutachters verändert § 2 EEG diese Struktur grundlegend. In der Zusammenfassung heißt es: „Damit schafft § 2 EEG die bisherige Praxis, bei Planungsentscheidungen alle Schutzgüter akribisch abzuwägen, faktisch ab.“ Weiter führt er aus: „Faktisch endet jede ‚Abwägung‘ mit dem Vorrang der erneuerbaren Energien. Das Ergebnis liegt schon vorher fest. Das ist keine echte Abwägung mehr.“

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In der verwaltungsgerichtlichen Praxis wird § 2 EEG als starke Gewichtungsvorgabe verstanden. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied im November 2024 (Az. 10 A 2281/23), erneuerbare Energien seien nach § 2 EEG als „vorrangiger Belang“ in Abwägungen einzustellen; andere Interessen könnten nur noch ausnahmsweise überwiegen.

Genau hier setzt die Kritik des Gutachters an. In der Zusammenfassung heißt es: „Damit schafft § 2 EEG die bisherige Praxis, bei Planungsentscheidungen alle Schutzgüter akribisch abzuwägen, faktisch ab.“ Weiter führt er aus: „Faktisch endet jede ‚Abwägung‘ mit dem Vorrang der erneuerbaren Energien. Das Ergebnis liegt schon vorher fest. Das ist keine echte Abwägung mehr.“ Und weiter: „Eine Abwägung, deren Ergebnis von vornherein feststeht, ist faktisch keine Abwägung mehr.“

Nach Auffassung des Autors greift die Vorschrift damit in ein grundlegendes Prinzip des deutschen Planungsrechts ein. „Die Abwägung ist eines der zentralen Instrumente im modernen Verwaltungsrecht. Gleichzeitig ist sie tief im Verfassungsrecht verwurzelt“, heißt es im Gutachten. „Änderungen der Abwägung durch Gesetze sind deshalb Eingriffe in die Verfassung.“

Der Gutachter sieht mehrere konkrete Verfassungsverstöße. Zunächst zweifelt er an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Das EEG stützt sich auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft). § 2 EEG betreffe jedoch nicht in erster Linie energiewirtschaftliche Marktfragen, sondern wirke in Bau-, Planungs- und Naturschutzrecht hinein. „Damit überschreitet § 2 EEG den Rahmen von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deutlich“, heißt es. Das Fazit lautet: „§ 2 EEG verletzt Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG und ist aus diesem Grund verfassungswidrig.“

Darüber hinaus sieht das Gutachten Grundrechte berührt. Genannt werden insbesondere das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sowie das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG).

Auch das Staatsziel Umweltschutz aus Art. 20a GG werde verfehlt. „Art. 20 a GG fordert keine eindimensionale Umweltpolitik, sondern ein ganzheitliches Nachhaltigkeitsverständnis, das Klima-, Arten-, Boden- und Landschaftsschutz gleichermaßen umfasst“, heißt es im Gutachten. Und weiter: „Der absolute klimapolitische Imperativ von § 2 EEG, der alle anderen Aspekte des Umweltschutzes dem Klimaschutz unterwirft und ignoriert, verletzt deshalb auch das Nachhaltigkeitsgebot in Art. 20 a GG.“

Schließlich sieht der Autor auch europarechtliche Probleme. Die einschlägigen EU-Richtlinien verlangten weiterhin eine einzelfallbezogene Abwägung. § 2 EEG mache solche Abwägungen jedoch „faktisch obsolet“. Das Gesamtergebnis ist eindeutig formuliert: „§ 2 EGG ist verfassungswidrig und EU-rechtswidrig.“

Rechtliche Folgen hat das Gutachten zunächst nicht. § 2 EEG gilt weiter. Der Auftraggeber prüft eine Normenkontrollklage. Erst wenn das Bundesverfassungsgericht sich mit der Vorschrift befasst, wird sich entscheiden, ob die gesetzliche Privilegierung der erneuerbaren Energien Bestand hat. Bis dahin bleibt die politische Entscheidung des Gesetzgebers wirksam – und damit auch die besondere rechtliche Gewichtung zugunsten von Wind- und Solarprojekten.

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25 Kommentare

  • Nicht das Thema aber doch der Kracher….
    Bundesregierung will Lauterbach als nächsten WHO-Chef 🤦‍♂️

  • Und Konsequenzen? Vom Cicero wurde er auch schon als Hochstapler bezeichnet.

  • War klar, aber er wird trotzdem nicht angeklagt.

    • Wichtiger wäre aber doch, § 2 EEG sofort zu streichen.

  • Dann hoffen wir mal, dass sich bald mal ein Kläger findet. Das Gutachten macht ja Mut, dass eine Klage erfolgreich sein könnte.

  • Frage an Apollo: Müsst ihr solche schrecklichen Artikelbilder setzen?

  • Und nun? Ändern wird sich eh nichts.

  • Man liest, Klöckner solle die AfD auf Vetternwirtschaft hin untersuchen.
    Naja, da fällt mir allerdings zuerst der Name Habeck ein und wer da alles in seiner Blase involviert war,
    Gibts DA Untersuchungen?
    Wohl kaum.

  • Und??????´Geht’s jetzt vor Gericht ???????

  • Die selbsternannten Retter der Demokratie
    begehen durch von Ihnen herbeigeführten Gesetzesänderungen
    also Verfassungsbruch.

  • wenn dazu die Leitungen zum Einspeisen fehlen, können noch so viele nutzlose WKA gebaut werden – Hauptsache, der deutsche Steuerzahler kommt für den Profit der Betreiber auf

  • Es ist doch egal, ob das gegen die Verfassung verstößt. Im Bundesverfassungsgericht sitzen genügend linientreue Richter, die eine Normenkontrollklage abschmettern und dafür die gewünschte Argumentation finden.

  • Wer ist dieser Typ eigentlich, dieser Habeck? Verschlagen, ohne all zu grossen Bildungshorizont, ein schrecklich banaler Typ, ängstlich auch ein Feigling wie bei der Anlandung der Fähre zu beobachten war? Selbstverliebt, sprachlich eingeschränkt, ein Narzisst wie er im Buche steht. Wie kam so jemand überhaupt in solch eine Position?
    Antwort: Die sind zwischenzeitlich alle so.

  • Wirtschaftsministerin Katherina Reiche will den teuren und planlosen Ausbau der Erneuerbaren etwas zügeln. (Es gibt überhaupt keine Erneuerbaren Energien in der Physik).Sofort schießen die Grünen dagegen und vertreten damit die knallharten Profitinteressen der Windkraft u. Solar Industrie – mit der sie eng verflochten sind. Bereits im Jahr 2022 kritisierte der Bundesrechnungshof, dass das BMWK erhebliche weitere Kosten für die Energiewende unberücksichtigt lässt. Dadurch entsteht außerhalb der Fachöffentlichkeit ein falsches Bild der tatsächlichen Kosten der Transformation. Grüner Stahl oder Solarstrom baut kein einziges Beton oder Stahlwerk, ist wie Lichtnahrung, nur krasser.
    M.G.

  • Das zeigt doch mal wieder bestens, daß die Grün*Innen zutiefst antidemokratisch sind, eine Melonenpartei eben

  • Ist es nicht Gotteslästerung zu unterstellen Robert der Unfehlbare hätte was falsch gemacht?
    Vielmehr sindcTeile des Grundgesetz verfassungswidrig, weil sie sich nicht den Worten von Robert dem Hellerleuchteten beugen?
    Genug gescherzt, wen wundert es, dass die Grünen auf die Verfassung scheißen?

    • Das Grundgesetz ist verfassungswidrig? 🙂

      Den muss ich mir merken!

  • Er bewies mehrfach, durch professionelle Inkompetenz, das alles was er anfasst, oder anschaut, dem Untergang geweiht ist.
    Es ist nicht so, das er keinen Verstand hat, er kann ihn selber nur nicht aktiv nutzen (außer Singen, Tanzen und Klatschen).
    Er selbst war es, der dies mehrfach und in eigenen Worten bewies.

  • Für mich ist alles hoch kriminell, was seit der Ampel die Bunteregierungen treiben.

  • Na und? Die Grünen hassen Demokratie ind Rechtsstaat, wie Sed und die andere Partei…

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