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Posten im MDR-Rundfunkrat verwehrt: Sächsisches Landesverfassungsgericht hält Ausschließung der AfD für rechtmäßig

Der sächsische Verfassungsgerichtshof hat eine Klage der AfD-Fraktion abgewiesen, die sich gegen ihre Nichtberücksichtigung bei der Besetzung des MDR-Rundfunkrats richtete. Nach der Geschäftsordnung steht der AfD hier eigentlich ein Posten zu. Die Regierungskoalition bestehend aus CDU, SPD und Grüne änderte jedoch kurzerhand das Verfahren.

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In den Rundfunkrat des MDR werden auch Mitglieder des sächsischen Landtags entsandt. Die AfD-Fraktion reichte Klage beim Verfassungsgerichtshof ein, nachdem ihr von der Parlamentsmehrheit ein Sitz im Aufsichtsgremium vorenthalten wurde. Der sächsische Verfassungsgerichtshof sieht hierin jedoch keine Bedenken. Die Klage der AfD wurde abgewiesen.

Der ursprüngliche Streit liegt bereits mehrere Jahre zurück. Am 19. November 2021 wählte der sächsische Landtag neue Vertreter für den MDR-Rundfunkrat. Dabei wurden Abgeordnete der CDU, SPD und Linken in das Aufsichtsgremium des Mitteldeutschen Rundfunks entsandt. Der von der AfD nominierte Kandidat scheiterte jedoch bei der Abstimmung und konnte die notwendige Mehrheit nicht erreichen.

Üblicherweise regelt die Geschäftsordnung des Landtags, dass die Nominierung von Kandidaten für solche Wahlen entsprechend der Fraktionsstärke erfolgt. Diese etablierte Praxis hätte der CDU-Fraktion das Recht eingeräumt, zwei Kandidaten vorzuschlagen, während die AfD-Fraktion einen der insgesamt drei zu entsendenden Abgeordneten hätte nominieren dürfen.

Die Regierungskoalition, bestehend aus CDU, SPD und Grünen, entschied sich jedoch für eine Abweichung von dieser Geschäftsordnung. Sie beschloss ein alternatives Verfahren, das allen Fraktionen im Landtag erlaubte, Kandidaten für die Wahl aufzustellen. Die AfD-Fraktion sah in diesem Vorgehen eine gezielte Maßnahme, um ihren Einfluss zu beschneiden und ihre parlamentarischen Rechte zu beschneiden.

Die AfD argumentierte vor dem Landesverfassungsgerichtshof, dass die Abweichung von der Geschäftsordnung nicht nur ungewöhnlich, sondern auch unrechtmäßig sei und darauf abziele, die zweitstärkste Fraktion im Landtag von der Mitwirkung in einem öffentlich-rechtlichen Gremium auszuschließen.

Der sächsische Verfassungsgerichtshof sah hierin jedoch keine rechtlichen Mängel. Das Wahlverfahren sei mit einer Mehrheit der Landtagsabgeordneten geändert worden. Auch die entsandten Mitglieder in den Rundfunkrat hätten ebenfalls eine Mehrheit der Stimmen erhalten, so das Verfassungsgericht.

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