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Dresden

Kleine Anfrage: Sächsischer Verfassungsschutz unterhält Fake-Accounts „im dreistelligen Bereich“

Der sächsische Verfassungsschutz betreibt laut Innenminister Armin Schuster (CDU) Fake-Accounts „im dreistelligen Bereich“. Details zu Plattformen und beteiligten Mitarbeitern wurden nicht offengelegt.

Der sächsische Verfassungsschutz betreibt hunderte Fake-Accounts

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Der sächsische Innenminister Armin Schuster (CDU) hat auf eine Anfrage der AfD-Fraktion im Landtag offengelegt, dass der Verfassungsschutz des Freistaates derzeit eine beträchtliche Anzahl von Fake-Accounts in sozialen Medien unterhält. Die Zahl dieser Accounts liege „im dreistelligen Bereich“. Schuster lehnte es jedoch ab, genauere Angaben zu machen, etwa zu den spezifischen Plattformen oder der Zahl der involvierten Mitarbeiter. Er begründete dies mit dem andernfalls gefährdeten „Einsatzerfolg“.

Die sächsische Staatsregierung erklärte, dass ihr keine Anzeigen gegen Mitarbeiter oder extremistische Äußerungen über diese Fake-Accounts bekannt seien. In der Antwort betont man, dass das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen bei der Verwendung dieser Accounts die strafrechtlichen Bestimmungen einhält. Zusätzlich würden die Aktivitäten durch die Nutzungsrichtlinien der Social-Media-Plattformen begrenzt, die extremistische Inhalte in der Regel untersagen und bei Verstößen mit Kontosperrungen reagieren. Mit der Verweigerung einer detaillierten Auskunft wandelt Innenminister Schuster dennoch auf schmalem rechtlichem Terrain.

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Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass die Landesregierung verpflichtet ist, bestimmte Informationen über die Nutzung von Fake-Accounts durch den Verfassungsschutz offenzulegen. Diese Entscheidung folgte auf eine parlamentarische Anfrage der AfD-Landtagsabgeordneten Torben Braga und Ringo Mühlmann aus dem Oktober 2022, die Auskunft über die Aktivitäten des Verfassungsschutzes in sozialen Netzwerken verlangten.

Das Gericht urteilte, dass die Abgeordneten ein Recht auf allgemeine Informationen haben, solange diese keine sensiblen Quellen gefährden. Zu den offenzulegenden Informationen gehören die Gesamtzahl der vom Verfassungsschutz betriebenen Fake-Accounts, die Anzahl der beteiligten Beamten und die genutzten Plattformen. Allerdings setzte das Gericht auch Grenzen: Details zu spezifischen Chatgruppen oder vom Verfassungsschutz selbst erstellten Gruppen müssen nicht preisgegeben werden, um die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes nicht zu beeinträchtigen (Apollo News berichtete).

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