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Thüringen

Durch Änderung der Geschäftsordnung: AfD wird Sperrminorität in Ausschüssen verwehrt

Im neuen Thüringer Landtag hat die AfD mehr als ein Drittel der Sitze und damit in wichtigen Fragen eine Sperrminorität. Genau diese Sperrminorität verliert sie nun aber in den Ausschüssen – denn durch eine Geschäftsordnungsänderung haben die anderen Parteien am Samstag auch die Berechnungsmethode für die Ausschussbesetzung geändert.

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Im zweiten Anlauf hat sich der Thüringer Landtag am Samstag konstituiert. Als mit Abstand stärkste Fraktion stünde es traditionell der AfD zu, den Landtagspräsidenten zu stellen. CDU und BSW änderten jedoch noch im Eilverfahren die Geschäftsordnung. Alterspräsident Jürgen Treutler (AfD) wurde vom Thüringer Verfassungsgerichtshof angewiesen, diesen Antrag abstimmen zu lassen. Vorschläge für das Amt konnten nun von allen Fraktionen – und nicht nur der stärksten Fraktion – eingebracht werden.

In der Abstimmung setzte sich schließlich Thadäus König (CDU) gegen die AfD-Kandidatin Wiebke Muhsal durch. Doch nicht einmal den Vizepräsidentenposten wollte man der AfD zugestehen. Auch hier fiel Muhsal deutlich durch. Vielen Beobachtern entging jedoch, dass die Mehrheit des Landtags nicht nur das Verfahren zur Wahl des Landtagspräsidenten, sondern auch das Berechnungssystem für die Besetzung der Ausschüsse geändert hat.

Konkret soll die Ausschussbesetzung nun nicht mehr nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren, sondern nach dem Rangmaßzahlverfahren erfolgen. Leidtragende Partei ist hingegen die AfD. In der Drucksache zur Änderung der Geschäftsordnung heißt es: „Derzeit wird im Landtag das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren angewendet, das aufgrund seiner Bruchzahlen (natürliche Zahlen) tendenziell größere Fraktionen bevorzugt“. Bei der Berechnungsmethode des Rangmaßzahlverfahrens werden hingegen die kleineren Fraktionen bevorzugt.

Konkret erreichten BSW und CDU mit ihrem Antrag, dass die Ausschüsse nunmehr auf eine Größe von zwölf Mitgliedern festgelegt werden. In all diesen Ausschüssen wird die AfD jedoch nur vier Abgeordnete stellen. In sämtlichen Ausschüssen verliert sie damit um genau eine Stimme die Sperrminorität, die sie im Plenum hat. Dort verfügt sie mit 32 der 88 Abgeordneten bequem über ein Drittel der Stimmen. Diese Änderung ruft deswegen massive verfassungsrechtliche Bedenken hervor.

Für die Besetzung der Ausschüsse gilt der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit. Die Ausschüsse müssen also die Mehrheitsverhältnisse im Parlament abbilden. Inwiefern es rechtlich zulässig ist, der AfD die Sperrminorität in den Ausschüssen zu nehmen, ist zumindest fraglich. Wahrscheinlich erscheint aus derzeitiger Sicht, dass die AfD in dem Sachverhalt vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof Klage einreichen wird. In der Sitzung vom Samstag machte der parlamentarische Geschäftsführer der AfD, Torben Braga, bereits entsprechende Andeutungen. Wie der Thüringer Verfassungsgerichtshof entscheiden wird, ist jedoch unklar.

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