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Nach Urteil

Dunkle Hautfarbe als besondere „Leistung“? Was jetzt für US-Eliteunis geplant ist

Um Diskriminierungsverbote zu umgehen und weiter Hautfarbe bei amerikanischen Uni-Bewerbungen als Faktor zu verwenden, soll die jeweilige „Rassenidentität“ laut einem neuen Plan jetzt als Teil der „Leistung“ von Bewerbern definiert werden.

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Eigentlich hatte der Oberste Gerichtshof der USA erst vor einigen Monaten festgestellt, dass Bevorzugung oder Benachteiligung aufgrund von Hautfarbe oder Ethnie in Uni-Bewerbungen rechts- und verfassungswidrig ist. Jetzt glauben US-Universitäten aber einen Weg, um das Urteil herum gefunden zu haben, um die Diskriminierung fortzusetzen: „Leistung“ soll so umdefiniert werden, sodass eine jeweilige „Rassenidentität“ Teil davon ist.

So sehr jedenfalls scheinen viele an der nun verbotenen „Affirmative Action“ zu hängen. Jahrelang war es bisher Praxis unter Verweis auf alten Rassismus gegen Minderheiten wie Schwarze, jetzt zu ihren Gunsten zu diskriminieren. Zum Nachteil von weißen, aber vor allem asiatischstämmigen Studenten, die überproportional gute akademische Leistungen liefern, aber im Vergleich dazu seltener genommen wurden. Sie hatten gegen die Diskriminierung geklagt – und gewonnen.

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Nun beginnt der Versuch des Rollbacks. EducationCounsel eine Bildungsconsulting-Gruppe aus Washington D.C. kam jetzt auf die Idee, jener Leistungs-Neudefinition als Weg das Urteil zu umgehen, wie das US-Magazin National Review berichtet. In neuen Leitfäden zur „zur Erreichung der Diversitäts- und Gerechtigkeitsziele im Lichte der Entscheidung des Gerichts“, empfiehlt man „als wichtigen ersten Schritt“ zu erwägen „ob Leistungsdefinitionen und -maßnahmen in Zulassungsrichtlinien auf die Mission abgestimmt sind“ – gemeint ist hier, dass zur Mission ein „vielfältiger“ Campus, also eine bestimmte ethnische Zusammensetzung gehört.

Daher sollten die Universitäten nun die Kriterien „im Zusammenhang mit der Zulassungsleistung“ so „überdenken und kalibrieren“, dass sie dieser „Mission“ gerecht werden, konkret heißt es etwa, dass dafür „Leistung“ neu definiert werden müsse, nicht mehr als rein akademische Leistung, sondern als „Fähigkeiten, Kenntnisse oder charakterbezogene Qualitäten eines Bewerbers, die sich aus ‚Erfahrungen als Individuum‘ ergeben und mit seiner Rassenidentität in Verbindung gebracht werden können.“

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Was zuvor an vielen Stellen nur verklausuliert wiedergegeben wurde, wird hier konkret: Die „Rassenidentität“, also Ethnie des Bewerbers soll in die Bewertung einfließen – indem man sie als Teil seiner Erfahrung und die Erfahrung wiederum als Teil seiner Leistung definiert. So will man am Ende sagen können, man habe jemanden aufgrund seiner Leistung angenommen oder abgelehnt, auch wenn die tatsächliche Leistung am Ende womöglich daraus bestand, mit einer bestimmten Hautfarbe geboren zu sein.

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