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Compactverbot

Bademantelfoto: Elsässer stellt Strafanzeige wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses

Jürgen Elsässer und seine Frau haben beim Generalbundesanwalt Strafanzeige wegen der Vorabinformation der Razzia gegen Compact an die Presse gestellt.

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Als am vergangenen Dienstagmorgen die Polizei bei dem Herausgeber von Compact, Jürgen Elsässer, klingelte, hatte diese bereits die Presse im Schlepptau. Etliche Medien hatten schon kurz nach Beginn der Hausdurchsuchung lange Artikel über die Hausdurchsuchung veröffentlicht. Dass die Journalisten im Voraus über die Hausdurchsuchung informiert wurden, kann aufgrund der Umstände der Berichterstattung nicht geleugnet werden.

Das Bild von Jürgen Elsässer, wie er im Bademantel die Haustür öffnet, vor der mehrere Polizisten mit Sturmhaube stehen, um kurz danach alles, was mit Compact zusammenhängen kann, von Stühlen bis Datenträgern, aus dem Haus zu schleppen, ging durch alle Medien. Es steht mittlerweile symbolisch für die Vorabinformation an die Presse. Für Elsässer und seine Frau war diese Bild obendrein ein schwerer Eingriff in ihre Privatsphäre.

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Die offensichtliche Vorabinformation an die Presse hat jetzt ein juristisches Nachspiel. Rechtsanwalt Dirk Schmitz hat im Namen von Jürgen Elsässer und seiner Frau Dr. Stephanie Elsässer am 19. Juli Strafanzeige und Strafantrag gegen „Unbekannnt“ wegen „Verletzung des Dienstgeheimnisses“ beim Generalbundesanwalt in Karlsruhe eingereicht.

Faeser und Haldenwang „tatverdächtig“

In der Anzeige werden für „konkret tatverdächtig Bundesinnenministerin Nancy Faeser und den Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Haldenwang und dessen nähere Umgebung“, gehalten.

Die Antragssteller gehen außerdem davon aus, dass „ein größerer Pressverteiler“ informiert wurde. „Dies ergibt sich daraus, dass an allen Durchsuchungsorten Medienvertreter anwesend waren und dies über mehrere Bundesländer.“ Dadurch schließen sie aus, dass ein einzelner Polizist einen Journalisten informiert hat und dieser eine Journalist anschließend alle seine Kollegen informierte.

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Bei einer Verurteilung käme §353b StGB zum Tragen. „Wer ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

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