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Bis 2025

Anwälte warnen vor Verjährung von Covid-Impfschäden

Weil im Arzneimittelgesetz eine dreijährige Verjährung von Impfschäden festgelegt ist, könnten 2021 geimpfte Personen bald keinen Anspruch auf Entschädigung haben, warnen Anwälte. Gerichtsverfahren werden von den Impfstoffherstellern aber in die Länge gezogen.

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Impfschäden durch Covid-Impfstoffe könnten juristisch verjähren, warnt die Verbraucherschutzkanzlei Rogert & Ulbrich. Betroffene, die 2021 gegen das Virus geimpft wurden, könnten ab Ende 2024 demnach nicht mehr gegen durch die Covid-Impfstoffe verursachte Schäden vorgehen. Impfstoffhersteller, deren Anwälte vertraglich von staatlichen Geldern finanziert werden, spielen auf Zeit, weil für Impfschäden laut Arzneimittelgesetz eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt.

Diese beginnt zwar ab dem Moment, in dem der Kläger von einem Schaden Kenntnis erlangt, die Anerkennung eines Schadens und ein Gerichtsverfahren kann sich aber über einen solchen Zeitraum erstrecken. Einerseits sind unerwünschte Impfnebenwirkungen in Deutschland nur halbherzig dokumentiert beziehungsweise einsehbar. Andererseits müssen Impfgeschädigte mit einem langen und bürokratischen Verfahren bei den jeweiligen Versorgungsämtern beziehungsweise Landgerichten rechnen (Apollo News berichtete).

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Im Januar 2024 waren deutschlandweit gerade einmal 467 Impfschäden anerkannt, im Vorjahresmonat nur 253. Von den 11.827 Anträgen wurden bis Anfang 2024 zudem gerade einmal 5.597 Anträge, also weniger als die Hälfte, bearbeitet (Apollo News berichtete). Ohne einen amtlich attestierten Impfschaden ist ein Versorgungsanspruch und eine Klage gegen den jeweiligen Impfstoffhersteller aber kaum erreichbar bis unmöglich.

Den Verdacht auf einen Impfschaden können Ärzte äußern, wenn sich der gesundheitliche Zustand einer immunisierten Person sechs Monate nach der Impfung nicht verbessert, der Betroffene also mit starken Nebenwirkungen zu kämpfen hat. Stellt der Arzt einen Verdacht auf einen Impfschaden fest, kann der Patient daraufhin einen Antrag einreichen, der zunächst von einem Gutachter bewertet und abschließend vom zuständigen Versorgungsamt bewilligt werden muss. 

Auch vor Gericht laufen etwaige Verhandlungen nicht schneller ab: die Kanzlei Rogert & Ulbrich vertritt mehr als tausend Mandaten wegen Impfschäden vor Gericht. Nennenswerte Ergebnisse gibt es bislang nicht, weil die Landgerichte einen Schadensanspruch oft ablehnen und das Berufungsverfahren vor einem Oberlandesgericht erst Monate später stattfindet – und sich über ähnliche Zeiträume ziehen kann.

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Deshalb fordert die Kanzlei Rogert & Ulbrich laut Nordwest Zeitung die Verjährung im Arzneimittelgesetz auf zehn Jahre auszuweiten. „Nur die Klage hemmt die Verjährung, da die Gegenseite keine außergerichtlichen Verhandlungen führt und auch nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet“, schreibt Rechtsanwalt Tobias Ulbrich auf X. Die Anwälte der Impfstoffhersteller sind oft nicht an einer schnellen und einfachen Lösung interessiert, wie aus mehreren Verfahren hervorgeht.

Brisant: In den Verträgen der EU beispielsweise mit Pfizer und BioNTech ist festgehalten, dass der EU-Staat, in dem eine Klage wegen eines Impfschadens verhandelt wird, die Anwaltskosten der Verteidigung tragen muss – während die Klägerseite auf sich selbst gestellt ist und ein hohes existenzielles Risiko eingehen muss (Apollo News berichtete).

Im Falle eines Erfolgs könnten Geschädigte laut Arzneimittelgesetz mit Höchstbeträgen von 600.000 Euro oder einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro rechnen. Wurden mehrere Menschen durch ein und dasselbe Arzneimittel geschädigt, kann sogar ein Betrag von 120 Millionen Euro beziehungsweise ein Rentenbetrag von jährlich 7,2 Millionen Euro fällig werden. Eine erfolglose Klage wird wiederum oft dem Kläger zulasten gelegt, der die Verfahrenskosten dann übernehmen muss.

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