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Hessen

Neues Verfassungsschutzgesetz für verfassungswidrig erklärt

Fünf Personen hatten gegen das hessische Verfassungsschutzgesetz geklagt, weil es weitreichende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht ermöglicht. Das Bundesverfassungsgericht hat am Dienstag entschieden, dass diese schwerwiegenden Eingriffe gegen das Grundgesetz verstoßen, weil im Gesetz keine hinreichende Eingriffsschwelle vorgesehen ist. 

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Am Dienstag hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Teile des hessischen Verfassungsschutzgesetzes gegen das Grundgesetz verstoßen. Die Klagen richten sich hauptsächlich gegen Übermittlungs- und Datenerhebungsbefugnisse, die 2023 geändert wurden als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum bayerischen Verfassungsschutzgesetz von April 2022.

Wesentliche Paragrafen, die die Überwachung regeln, sind in ihrer derzeitigen Form verfassungswidrig, weil sie “das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung” verletzen, wie es im Urteil heißt. 

Konkret sind folgende Regelungen verfassungswidrig, weil jeweils keine “hinreichende Eingriffsschwelle” vorgesehen ist: 

  • die Regelung zur Handyortung, weil sie eine engmaschige, längerfristige Überwachung erlaubt
  • das besondere Auskunftsersuchen bei Verkehrsunternehmen und über Flüge
  • der Einsatz verdeckter Mitarbeiter
  • die Übermittlung von Daten an Strafverfolgungsbehörden, wenn keine gewichtigen Straftaten vorliegen

Das Bundesverfassungsgericht sieht die Klage als “überwiegend auch begründet” an. Die Regelungen, gegen die geklagt wurde, genügen in der aktuellen Form nur teilweise den nötigen Anforderungen an Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil schreibt. Geklagt hatten fünf Personen. Zwei Beschwerdeführer sind Funktionsträger in einer Organisation, die vom Landesamt für Verfassungsschutz als extremistisch eingestuft wird. Zwei weitere Beschwerdeführer vertreten als Rechtsanwälte Personen, die vom Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet werden, weil ihnen nachgesagt wird, der linksextremistischen Szene anzugehören oder Terrorgruppen zu unterstützen. Der fünfte Beschwerdeführer hat als freier Journalist oft Kontakt mit Menschen, die vom Landesamt beobachtet werden. 

Wie der Hessische Rundfunk schreibt, wurde die Beschwerde unter anderem von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) unterstützt. Diese sprach am Dienstag von einem „Erfolg für die Grundrechte“. Nun „muss der hessische Gesetzgeber nachjustieren“, erklärte GFF-Verfahrenskoordinator David Werdermann.

Das hessische Verfassungsschutzgesetz war 2023 geändert worden, nachdem Teile des bayerischen Verfassungsschutzgesetzes 2022 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurden. In dem Urteil stellte das Bundesverfassungsgericht Grundsätze auf, an die sich alle Bundesländer halten müssen. 

Obwohl ein Teil der Regelungen in Hessen für verfassungswidrig erklärt wurde, gelten sie in eingeschränkter Form bis Ende 2025. Eine Regelung, die die Weitergabe von Daten an Strafermittlungsbehörden betrifft, wurde teilweise für nichtig erklärt. 

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