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Autofahren

Muslimin will Aufhebung des Burka-Verbots gerichtlich erzwingen – Klage abgewiesen

In NRW wollte eine muslimische Frau mit Ganzkörperschleier Auto fahren. Deswegen zog sie gegen das Verhüllungsverbot vor Gericht – das Oberverwaltungsgericht wies die Klage jetzt aber entschieden ab.

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Eine muslimische Frau fährt Auto. In Deutschland ist das wegen des Verhüllungsverbots nicht mit Nikab oder Burka möglich, urteilte jetzt ein Gericht (Symbolbild).

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In Deutschland gilt ein Verhüllungsverbot am Steuer – auch für Muslime. Eine Frau aus Neuss wollte dennoch mit Niqab, einem Burka-ähnlichen Schleier, der nur einen Schlitz im Augenbereich freilässt, Auto fahren. Mit dieser Forderung scheiterte die Muslimin am Freitag vor dem Oberverwaltungsgericht Münster.

Vorausgegangen war ein Antrag der Frau auf eine Sondergenehmigung aus religiösen Gründen. Weil sich die zuständige Bezirksregierung in Düsseldorf gegen eine Ausnahmeregelung ausgesprochen hatte, klagte die Muslimin vor dem Verwaltungsgericht in Düsseldorf. Dieser Schritt blieb ebenfalls erfolglos, denn das Gericht wies die Klage ab.

Auch bei der nächsthöheren Instanz konnte die Klägerin keinen Erfolg verbuchen: Das OVG Nordrhein-Westfalen in Münster stellte fest, dass die Frau kein Anrecht auf eine Befreiung des Verhüllungsverbots am Steuer habe. Der Grund: Dass Autofahrer ihr Gesicht nicht verhüllen dürfen, sei verfassungsgemäß verankert.

Die zuständigen Behörden müssen bei Verkehrsaufnahmen und Kontrollen, beispielsweise auf Blitzerfotos, das Gesicht der fahrenden Person erkennen können. Andernfalls könnte die betreffende Person eine Kontrolle oder Bestrafung umgehen und sich somit dem Recht entziehen.

Ein weiterer Aspekt sei die Rundumsicht, die beim Tragen eines Schleiers nicht möglich sei. Das wiederum könnte die Straßensicherheit und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gefährden. Das Verhüllungsverbot zielt also nicht nur auf persönliche Rechte ab, sondern dient auch dem „Schutz hochrangiger Rechtsgüter“ der anderen Verkehrsteilnehmer.

Beide Aspekte sind laut einem anderen Gerichtsurteil aus Neustadt nur mit dem Tragen eines normalen Kopftuches (Hijab), das nur die Haare verdeckt, möglich. Im Sommer 2023 hatte hier eine Muslimin vor dem Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße geklagt, nachdem die zuständige Behörde keine Sondergenehmigung für das Tragen einer Niqab am Steuer ausstellen wollte.

Das Neustädter Gericht folgte der Behörde und stellte ähnlich wie jetzt das OVG Münster fest, dass das Verhüllungsverbot mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Vielmehr könnten Ausnahmeregelungen missbraucht werden, um sich den rechtlichen Konsequenzen nach einem Verkehrsverstoß zu entziehen.

Die verfassungsmäßig verankert Straßenordnung könne nicht unter Verweis auf die eigene Religion ausgehebelt werden, urteilte das OVG Münster. Ein Berufungsverfahren ist noch vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig möglich.

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