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Ex-BSI-Präsident

Schönbohm siegt vor Gericht gegen ZDF und Böhmermann

Der ehemalige Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, Arne Schönbohm, siegt vor Gericht gegen das ZDF.

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Der ehemalige Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, Arne Schönbohm, siegt vor Gericht gegen das ZDF und Jan Böhmermann. Schönbohm siegte vor dem Landgericht München in vier von fünf Punkten. Schönbohm sei „insoweit in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden“, heißt es in der Pressemitteilung des Landgerichts, die Apollo News vorliegt.

In der Pressemitteilung heißt es: Das Gericht habe „der Beklagten die Verbreitung und Behauptung vier konkreter Äußerungen untersagt, die in der Sendung ‚ZDF Magazin Royale‘ von Jan Böhmermann und später auf www.zdf.de getätigt wurden. Einen Anspruch auf Geldentschädigung hat die Kammer dagegen abgewiesen.“ Konkret forderte Schönbohm eine Entschädigung in Höhe von „mindestens 100.000 Euro“.

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Dem Gericht zufolge könnten „insbesondere zwei im Rahmen der Sendung getätigte Äußerungen vom Publikum so verstanden werden, dass der Kläger [Schönbohm] bewusste Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten gehabt habe“. Dies sei nach Auffassung des Gerichts eine „unwahre Tatsachenbehauptung dar, die den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Die Beklagte müsse diese Äußerungen daher künftig unterlassen.“ Die Aussagen Böhmermanns sorgten im Herbst 2022 dafür, dass Schönbohm in massive öffentliche Kritik geriet, die letztlich darin mündete, dass er sein Amt als Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik verlor.

Schönbohm selbst erklärte in einer weiteren Pressemitteilung, die Apollo News ebenfalls vorliegt: „Mit völlig haltlosen Vorwürfen hat Jan Böhmermann meine Integrität zerstört, ebenso irreparabel meine Karriere. Mit der durch nichts gerechtfertigten medialen Hinrichtung wurde außerdem Deutschlands Sicherheit gefährdet.“ Er fordert nun „personelle Konsequenzen und eine transparente und umfassende Aufarbeitung der internen Abläufe beim ZDF“. Das ZDF müsse nun „eine tiefgehende Untersuchung zu den internen Prozessen und Verantwortlichkeiten durchzuführen. Es steht im Raum zu klären, ob der Intendant des ZDF seinen Aufgaben ausreichend nachgekommen ist“.

Das ZDF argumentierte vor Gericht laut Pressemitteilung damit, dass „die Berichterstattung keineswegs so zu verstehen“ sei, dass man dem Kläger „bewusste Kontakte nach Russland“ unterstellt habe. Vielmehr habe der Schönbohm selbst „unbewusste Kontakte“ zu „russischen Geheimdiensten“ nicht ausschließen können. In der Sendung habe man „in zulässiger Weise satirisch zugespitzte Kritik am Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und am Kläger als dessen damaligem Präsidenten geübt“. Dies sei für das ZDF „typisches Stilmittel der Satire“ gewesen. „Es sei typisches Stilmittel der Satire, dass mit Uneindeutigkeiten gespielt werde und dadurch z. B. Lücken in einer Argumentation oder einer Stellungnahme offengelegt würden.“ Diese Argumentation wies das Gericht zurück.

Laut Gericht müsse sich auch „eine satirische Äußerung“ „an den Maßstäben der Meinungsfreiheit messen lassen, wenn es um den Tatsachenkern der Aussage gehe“. In der Abwägung, ob ein Gericht eine Äußerung verbietet oder nicht, sei „ein großzügiger Maßstab anzulegen, der seine Grenze jedoch dort finde, wo sich die Äußerung als eine unwahre, das Persönlichkeitsrecht verletzende Tatsachenbehauptung darstelle.“ Diese Grenzüberschreitung sei bei „vier von insgesamt fünf“ Aussagen des ZDF und von Böhmermann „überschritten“.

Entsprechend sei bei der Frage, ob die Äußerungen untersagt werden, ein großzügiger Maßstab anzulegen, der nur bei unwahren, das Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptungen seine Grenze finde. Bei vier von fünf Äußerungen sei diese Grenze überschritten, weshalb der Anspruch des Klägers begründet sei. Die fünfte Äußerung sei jedoch eine „satirisch zugespitzte Meinungsäußerung, nicht eine unwahre Tatsachenbehauptung“, die unter Berücksichtigung der Umstände hinzunehmen sei.

Ein Anspruch auf Entschädigung entfalle, da „die in der Sendung getätigten Äußerungen auch anders gedeutet werden“ könnten. Zudem habe Schönbohm es versäumt, „der Rechtsverletzung anders und eher entgegenzuwirken“, etwa durch einen früher geltend gemachten Unterlassungsanspruch oder eine Richtigstellung in einer weiteren Ausgabe der Sendung ZDF Magazin Royale. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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