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Bundestag

Bundesverfassungsgericht weist Klage der AfD zu Ausschussvorsitzen zurück

Der AfD werden im Bundestag die Vorsitze der Ausschüsse verwehrt. Dagegen und gegen die Abwahl des AfD-Manns Stephan Brander als Vorsitzender des Rechtsausschusses hatte die Fraktion geklagt. Diese wies das Bundesverfassungsgericht als unzulässig zurück.

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Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am Mittwoch in einer Entscheidung zwei Klagen der AfD-Fraktion im Bundestag abgewiesen. Diese hatte versucht, ein Recht auf die Ausschussvorsitze im Bundestag einzuklagen.

Eigentlich stünden der Partei bisher ganze drei Ausschussvorsitze zu. Doch die anderen Fraktionen im Bundestag verweigern ihr diese. Zuletzt wurde Stephan Brandner im Jahr 2019 als Vorsitzender des Rechtsausschusses im Nachhinein abgewählt. Auch gegen diese nachträgliche Abwahl klagte die AfD nun. Die beiden Klagen sind laut Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts „teilweise (…) unbegründet“ und wurden „als unzulässig verworfen“. Ein direktes Recht der AfD auf die Ausschussvorsitze gebe es nicht, ihr Recht auf Teilhabe an den Positionen im Bundestag werde dabei lediglich durch die Geschäftsordnung des Parlaments eingeräumt. Deshalb verstoße das Vorgehen der anderen Fraktionen nicht gegen das Grundgesetz. Die Entscheidung wurde vom Gericht einstimmig gefällt. Bereits 2022 wurde in der Sache ein Eilantrag der Fraktion vom Bundesverfassungsgericht abgewiesen.

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Infolge der viel diskutierten Brandmauer verweigern die anderen Fraktionen des Bundestages der AfD alle wichtigen Positionen im Bundestag. Ein Ausschussvorsitzender bereitet im Normalfall die Sitzungen des jeweiligen Ausschusses vor und leitet diese.

Die zweite Klage der AfD hatte sich gegen die Abwahl ihres Bundestagsabgeordneten Thomas Brandner gewehrt. Brandner wurde infolge von mehreren Kontroversen, zuletzt einem scheinbar antisemitischen Retweet über den Anschlag auf die Synagoge in Halle, nachträglich abgewählt. Damit stellt die AfD als einzige Partei im Bundestag bis heute keinen Vorsitzenden eines Ausschusses mehr.

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