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Kinderwunschbehandlung

Bundessozialgericht: Krankenkassen müssen Spermakonservierung von Transsexuellen bezahlen

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Krankenkassen künftig die Kosten für das Einfrieren von Samenzellen bei transsexuellen Versicherten übernehmen müssen, die eine geschlechtsangleichende Behandlung durchlaufen.

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Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat am Mittwoch ein Urteil zu Kostenerstattungen in Bezug auf Transsexuelle gefällt, die sich einer geschlechtsangleichenden Behandlung unterziehen. Demnach können sich betroffene Versicherte künftig auf Kosten der Krankenkasse ihre Samenzellen für eine spätere Kinderwunschbehandlung einfrieren lassen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine entsprechende Richtlinie erstellt, in der die Voraussetzungen für die Kostenübernahme festgelegt werden.

Das Urteil basiert auf einem Fall aus Niedersachsen, bei dem eine 24-jährige transsexuelle Versicherte geklagt hatte. Sie hatte sich einer geschlechtsangleichenden Behandlung unterzogen, deren Kosten von ihrer Krankenkasse übernommen wurden. Anschließend beantragte sie auch die Übernahme der Kosten für die Kryokonservierung ihrer Samenzellen, um sich die Möglichkeit eigener Kinder offenzuhalten. Die Krankenkasse lehnte diesen Antrag jedoch ab.

Das BSG entschied nun, dass bei einer geschlechtsangleichenden Behandlung die Kostenübernahme der Kryokonservierung von Samenzellen grundsätzlich infrage kommt. Die bisherige Richtlinie des G-BA sieht vor, dass solche Kosten vor einer keimzellschädigenden Behandlung, wie etwa einer Strahlentherapie, übernommen werden können. Das Gericht stellte fest, dass eine Geschlechtsangleichung ebenfalls als eine keimzellschädigende Behandlung zu betrachten sei und der Leidensdruck durch die Transsexualität mit einer Erkrankung vergleichbar ist.

Da es sich bei der Kryokonservierung in diesem Zusammenhang um eine neue Leistung handelt, fehlt bislang eine spezifische Regelung der Leistungspflicht durch den G-BA. Daher können Versicherte aktuell keine Kostenerstattung verlangen. Im Fall der Klägerin gilt jedoch eine besondere Situation: Da ihre Krankenkasse bereits die Kosten für die geschlechtsangleichende Behandlung übernommen hat, könnte sie sich auf Vertrauensschutz berufen. Dies würde bedeuten, dass bereits ohne eine entsprechende G-BA-Richtlinie die Kostenerstattung für die Spermakonservierung in Betracht käme.

Ob die Klägerin diesen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen und eine Kostenerstattung verlangen kann, muss nun das zuständige Landessozialgericht prüfen.

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