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Prozessauftakt

„Alles für …“: Höcke erneut vor Gericht

Am Montag beginnt vor dem Landgericht Halle der zweite Prozess gegen Thüringens AfD-Vorsitzenden Björn Höcke. Erneut steht der Vorwurf im Raum, Höcke habe bewusst eine Parole der SA aus der NS-Zeit verwendet.

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Björn Höcke bestreitet die Vorwürfe gegen ihn

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Der Vorsitzende der AfD in Thüringen und Fraktionschef im Landtag, Björn Höcke, steht erneut vor Gericht. Ab Montag muss er sich vor dem Landgericht Halle verantworten, weil er auf einer AfD-Veranstaltung in Gera im Dezember 2023 angeblich den Satz „Alles für Deutschland“ benutzt haben soll, der auch von der SA benutzt wurde. Dies ist bereits der zweite Fall dieser Art.

Bereits im Mai 2024 wurde Höcke wegen der Verwendung derselben Parole auf einer Veranstaltung in Merseburg (Sachsen-Anhalt) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à 130 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil legte seine Verteidigung Revision ein, sodass es noch nicht rechtskräftig ist. Höcke bestreitet die Vorwürfe. Er sagt, dass er auch als ehemaliger Geschichtslehrer nicht gewusst habe, dass die SA diese Parole genutzt habe – er habe die historische Tragweite nicht gekannt.

Die Staatsanwaltschaft in Gera wirft Höcke nun aber erneut vor, die Parole bewusst und in Kenntnis ihres verbotenen Charakters verwendet zu haben. Konkret soll er bei einem Stammtisch mit 350 Teilnehmern den ersten Teil „Alles für“ selbst ausgesprochen und das Publikum durch Gesten dazu gebracht haben, mit „Deutschland“ zu vervollständigen. Dies sei eine klare Verwendung eines Kennzeichens verfassungswidriger Organisationen, so die Begründung der Staatsanwaltschaft.

Die Verhandlungstermine sind auf den 24. und 26. Juni 2024 angesetzt. Wie der Tagesspiegel berichtet, haben Höckes Anwälte beim Prozessauftakt am Montag die Einstellung des Verfahrens beantragt. Sie bezweifeln die Zuständigkeit des Landgerichts Halle und prangern die Vorverurteilung ihres Mandanten an, die das Verfahren beeinträchtigen würde. Ein Antrag wegen Befangenheit des vorsitzenden Richters wurde abgelehnt.

Sollte das Gericht Höcke für schuldig befinden, drohen ihm erneut eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Klar ist: Die Verwendung der Parole ist nicht ratsam, ob sie aber tatsächlich verboten ist, ist nicht nur wegen der interpretationswürdigen Auslegung im Strafgesetzbuch fragwürdig, sondern auch, weil der Satz bereits in der Vergangenheit mehrfach ohne direkten NS-Bezug benutzt und niemals bestraft wurde (lesen Sie hier mehr).

Zusätzlich zu den Verfahren in Halle erwartet Höcke ein weiterer Prozess vor dem Landgericht Mühlhausen. Hier wird ihm Volksverhetzung vorgeworfen, basierend auf einem Telegram-Post aus dem Jahr 2022, in dem er sich zu einer Gewalttat in Ludwigshafen äußerte. Höcke schrieb damals: „Wahrscheinlich ist der Täter psychisch krank und leidet an jener unter Einwanderern weit verbreiteten Volkskrankheit, welche die Betroffenen ‚Allahu Akbar‘ schreien lässt und deren Wahrnehmung so verzerrt, dass sie in den ‚ungläubigen‘ Gastgebern lebensunwertes Leben sehen.“

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