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Schwarz-Roter Senat

Wohnungsmarkt: Neues Gutachten stellt Berliner Vergesellschaftungspläne infrage

Ein neues Rechtsgutachten stellt die Verfassungsmäßigkeit eines geplanten Enteignungs-Gesetzes in Berlin massiv infrage und widerspricht damit zentralen Einschätzungen der früheren Expertenkommission.

Von

IMAGO/Jochen Eckel

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Ein neues, bislang unveröffentlichtes Rechtsgutachten bringt die Pläne des Berliner Senats für ein Vergesellschaftungsrahmengesetz ins Wanken. Das im Auftrag der Senatsfinanzverwaltung erstellte Dokument kommt zu dem Schluss, dass weder eine Vergesellschaftung noch ein entsprechendes Rahmengesetz im Land Berlin rechtlich zulässig seien. Grund sei die Berliner Landesverfassung, in der, anders als im Grundgesetz, keine ausdrückliche Ermächtigung zur Vergesellschaftung enthalten ist.

Nach Einschätzung der beauftragten Juristen spreche „alles dafür, dass die Berliner Landesverfassung eine Vergesellschaftung, und damit auch den Erlass eines Vergesellschaftungsrahmengesetzes, etwa auf den Feldern Wohnen, Energie und Wasser, nicht zulässt“, berichten B.Z. und Tagesspiegel.

Die Bewertung steht im deutlichen Gegensatz zum Abschlussbericht der Expertenkommission unter Leitung der früheren Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin. Die Kommission, eingesetzt vom damaligen rot-grün-roten Senat, war mehrheitlich zu dem Ergebnis gekommen, dass „die nach dem Grundgesetz auch den Ländern verliehene Vergesellschaftungsbefugnis Vorrang“ habe.

Auch in zentralen juristischen Punkten gehen Gutachten und Kommission auseinander. Während die Gutachter der Kanzleien Greenberg Traurig und Redeker Sellner Dahs infrage stellen, ob Wohnungen überhaupt zu den „vergesellschaftungsfähige[n] Güter[n]“ nach Artikel 15 Grundgesetz zählen könnten, vertritt die Kommission diese Auffassung einhellig. Differenzen bestehen zudem bei der Frage der Verhältnismäßigkeit, dem Gleichheitsgebot und der Bemessung möglicher Entschädigungen.

So heißt es im Gutachten: „Die Entschädigung muss grundsätzlich ausgehend vom Verkehrswert der vergesellschafteten Güter zum Zeitpunkt der Eigentumsentziehung bemessen werden.“ Die Mehrheit der Kommission hält dagegen fest, „dass für die Höhe der Entschädigung im Falle einer Vergesellschaftung andere Anforderungen bestehen als im Falle einer Enteignung“.

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Ob das Gutachten den weiteren Gesetzgebungsprozess beeinflussen wird, bleibt vorerst offen. Die Senatsfinanzverwaltung erklärte, das Dokument werde geprüft; eine öffentliche Bewertung liege noch nicht vor. CDU und SPD hatten angekündigt, dem Abgeordnetenhaus noch in diesem Jahr einen Gesetzentwurf vorzulegen. Die SPD-Fraktion veröffentlichte bereits im Sommer einen ersten Entwurf.

ha

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4 Kommentare

  • Nur durch erwirtschaften entsteht Wohlstand. Umverteilung ist endlich und führt in die Armut.

  • Fakten oder der Rechtsstaat interessieren niemanden in Berlin mehr.

    Wer Apollo News entgegen der Pressefreiheit „in die Tasten treten“ will, wer den Verfassungsschutz für Gefälligkeitsgutachten gegen politische Mitbewerber missbraucht, der wird auch einen Weg finden, kleine und große Vermieter zu enteignen und das sozialistische Paradies wieder aufleben zu lassen.

  • Enteignung und Vergesellschafung schaffen keinen neuen Wohnraum. Im Gegenteil es ist abzusehen dass der Bestand verfällt, weil nicht genug in den Erhalt investiert wird. Alles in allem eine populistische, kontraproduktive Maßnahme

  • Es geht doch gar nicht um die Vergesellschaftung von Wohnungen, sondern um die Vergesellschaftung von Aktiengesellschaften. Diese Wohnungen sind also bereits vergesellschaftet, es besteht jederzeit die Möglichkeit, über die Börse eine Aktienmehrheit, eine Sperrminorität oder was auch immer zu erwerben. Die ganze Diskussion ist überflüssig!

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