Werbung

...
...

Jörg Geibert

Wirbel um Thüringer Verfassungsrichter: Sohn ist CDU-Abgeordneter – dennoch erklärte er sich nicht für befangen

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof gab dem CDU-Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung statt. Die Beteiligung des Verfassungsrichters Jörg Geibert an der Entscheidung ist jedoch umstritten. Sein Sohn ist Abgeordneter der CDU, für befangen erklärte er sich nicht.

Werbung

Am Freitagabend in der vergangenen Woche erging das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs bezüglich der konstituierenden Sitzung des Thüringer Landtags. Auf Antrag der CDU haben die Verfassungsrichter schlussendlich eine einstweilige Anordnung erlassen und dabei entschieden, dass Alterspräsident Jürgen Treutler (AfD) den Geschäftsordnungsantrag der Unionsfraktion zulassen muss.

Unter den Verfassungsrichtern beziehungsweise stellvertretenden Verfassungsrichtern ist das Urteil einstimmig gefallen. Einer der entscheidenden Verfassungsrichter war dabei der Rechtsanwalt und ehemalige Thüringer Innenminister Jörg Geibert. Geibert ist jedoch nicht nur einstiger CDU-Politiker, sondern auch Vater des Thüringer Landtagsabgeordneten Lennart Geibert. Lennart Geibert ist damit zugleich Mitglied in der Fraktion des Antragsstellers.

Eine Befangenheit von Jörg Geibert stand also zumindest einmal im Raum. Nach Ansicht mehrerer Juristen hätte sich Verfassungsrechtler Geibert schon aus rechtlichen Gründen nicht an der Entscheidung beteiligen dürfen. Nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof heißt es, dass ein Verfassungsrichter sich nicht an der Entscheidung beteiligen darf und „von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen“ ist, wenn er „in gerader Linie verwandt oder verschwägert“ mit „einem Beteiligten“ ist.

Click here to display content from Twitter.
Erfahre mehr in der Datenschutzerklärung von Twitter.

Der Streit tobt nun lediglich darum, ob unter einem „Beteiligten“ auch ein einzelnes Mitglied einer Landtagsfraktion gesehen werden kann. Aus dem Thüringer Abgeordnetengesetz geht hervor, dass eine Fraktion eine rechtsfähige Vereinigung ist. Zugleich besteht eine solche Fraktion aber logischerweise aus Abgeordneten des Thüringer Landtags. Ob Geibert sich aus der Entscheidung hätte zurückziehen müssen, ist also rechtlich umstritten.

Klar ist jedoch, dass Geibert auch von sich aus hätte tätig werden und sich selbst aus der Entscheidung hätte herausnehmen können. Nach § 14 Absatz 4 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof hätte Geibert sich selbst für befangen erklären können. So hatte sich 2021 etwa der Bundesverfassungsrichter Peter M. Huber selbst für befangen erklärt. Er erklärte, mit dem entsprechenden Beschwerdeführer „seit über 20 Jahren freundschaftlich verbunden“ zu sein. Seine richterliche Unabhängigkeit sei daher nicht gewährleistet.

Werbung