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Grundsatzurteil

Verwaltungsgericht Düsseldorf: AfD-Mitglieder dürfen keine Waffen besitzen

In einem Grundsatzurteil beschließt das Verwaltungsgericht Düsseldorf: AfD-Mitglieder dürfen wegen ihrer Parteimitgliedschaft keine Waffen besitzen. Auch von Konsequenzen für Beamte oder Soldaten, welche die Partei unterstützen, schreibt das Gericht.

Von

Eingang des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf

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Urteile von „grundsätzlicher Bedeutung“: Mitglieder von Parteien, die vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft wurden, gelten als waffenrechtlich unzuverlässig und dürfen keine Waffen besitzen – auch, wenn die Partei nicht verboten ist. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in zwei miteinander zusammenhängenden Urteilen am Montag entschieden. In den Verfahren ging es um zwei Mitglieder der AfD.

Zur Begründung heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts, dass die bloße Mitgliedschaft in einer solchen Partei „nach den geltenden strengen Maßstäben des Waffenrechts regelmäßig zur Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit“ führt. Das gilt auch für die zwei AfD Mitglieder, die geklagt hatten, weil die Bundespartei der AfD vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft sei.

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Laut dem Verwaltungsgericht Düsseldorf ist die Einschätzung der Verfassungsschutzämter „ein gewichtiges Indiz“. Außerdem hätte das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in seinen Urteilen vom 13. Mai 2024 die Einstufung der AfD bestätigt hat. Dem habe sich „die Kammer angeschlossen“.

Geklagt hatte ein Ehepaar: Die beiden AfD-Mitglieder wollten sich gegen den Entzug ihrer Waffenbesitzkarte wehren, müssen nun aber ihre Schusswaffen und die dazugehörige Munition abgeben. Nach Berichten von LTO handelt es sich bei den beiden offenbar um Waffen-Liebhaber. Bei dem Ehemann sei es nämlich um insgesamt 197 Waffen gegangen, bei der Ehefrau um 27.

Das Parteienprivileg aus Art. 21 Grundgesetz (GG) werde laut dem Verwaltungsgericht durch diese strenge Auslegung des Waffenrechts nicht verletzt. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung erfolge nämlich personenbezogen, vor etwaigen faktischen Nachteilen für Parteien schütze der Artikel nicht.

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Auch schwerwiegende Konsequenzen für Soldaten sowie Polizisten und andere Beamte seien zulässig, schreibt das Gericht unter Berufung auf vorangegangene Urteile. Parteienrechte seinen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts auch dann nicht verletzt, „wenn Beamte oder Soldaten bei Unterstützung einer nicht verbotenen, aber verfassungsfeindlichen Partei mit Nachteilen bis hin zu einer Entlassung aus dem Dienst belegt werden“.

Die beiden AfD-Mitglieder können wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Urteile Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.

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