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Landkreis Schaumburg

Über 80 Prozent der Abschiebungen scheitern

Der Landkreis Schaumburg hat Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Abschiebungen, da viele Maßnahmen abgebrochen werden müssen. Gründe dafür sind häufig das Nichterreichen der Betroffenen oder Widerstand gegen die Behörden

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Der Landkreis Schaumburg ist sichtlich überfordert mit der Durchführung von Abschiebungen. Dies zeigen Zahlen der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen. Demnach sollten im Landkreis Schaumburg 64 Menschen im Jahr 2023 abgeschoben werden, allerdings wurden 21 Versuche abgebrochen. Hauptgründe waren, dass die Betroffenen nicht angetroffen wurden, familiärer Schutz und Widerstand der Ausreisepflichtigen oder die Entscheidung der Bundespolizei, die Maßnahme zu stoppen.

„Ein Abbruch bedeutet, dass die Vollzugskräfte die aufenthaltsrechtliche Maßnahme begonnen und die Person beispielsweise nicht angetroffen haben“, teilte die Pressestelle der Landesaufnahmebehörde mit. Zehnmal wurde die Person nicht gefunden, in zwei Fällen verhinderte der Schutz der Familie die Maßnahme, fünf Versuche scheiterten am Widerstand der Betroffenen und viermal wurde der Abbruch durch die Bundespolizei angeordnet.

Auch 2024 setzt sich dieses Bild fort. Von 30 geplanten Abschiebungen im Landkreis Schaumburg konnten bisher elf umgesetzt werden. Neun Maßnahmen wurden storniert. Gründe hierfür seien unter anderem fehlende Reisedokumente oder Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Im Vorjahr wurden 31 Abschiebungen abgebrochen.

Bei Abschiebungen aus privaten Wohnungen hat die Polizei ein „Betretensrecht“. Das bedeutet, dass die Beamten die Tür, wenn nötig, auch gewaltsam öffnen dürfen, um zu überprüfen, ob die betroffene Person anwesend ist. Ist sie nicht anzutreffen und gibt es keine Hinweise auf einen anderen Aufenthaltsort, wird die Maßnahme abgebrochen.

In Gemeinschaftsunterkünften gilt ein ähnliches Verfahren: Die Vollzugskräfte dürfen das Zimmer der betroffenen Person sowie gemeinschaftlich genutzte Räume betreten. Besteht der Verdacht, dass sich die Person in einem anderen Zimmer aufhält, darf auch dieses betreten werden. Wird die Person jedoch nicht angetroffen, wird die Maßnahme ebenfalls abgebrochen.

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