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Verfahren eingestellt

Staatsanwaltschaft Neubrandenburg: „Ausländer raus“-Gesänge sind nicht strafbar

„Ausländer raus“ zu singen ist grundsätzlich nicht strafbar. Das hat die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg nun festgestellt. Erst wenn weitere Begleitumstände hinzukommen ist eine Strafbarkeit denkbar.

Der Sitz der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg

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Die „Deutschland den Deutschen – Ausländer raus“-Gesänge auf Sylt zur Melodie von „L´amour toujours“ von Gigi D´Agostino haben vor wenigen Wochen in Deutschland für große Aufregung gesorgt. In einem ähnlichen Fall hat auch die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg ermittelt. Bereits im vergangenen Oktober sangen vier Personen in einer Diskothek diese Zeilen.

Nun hat die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gegen die Beteiligten eingestellt. Die Behörde konnte keine strafbare Handlung feststellen, so eine Sprecherin gegenüber dem Spiegel. Die Gesänge seien nach ständiger und geltender Rechtsprechung von der Meinungsfreiheit gedeckt und stellen damit keine Volksverhetzung im Sinne des Paragraf 130 Strafgesetzbuch dar.

Anderes gelte nur, wenn eine Verbindung zum Rechtsextremismus oder Gewaltbereitschaft festgestellt werden können. Hiervon ist jedoch erst dann auszugehen, wenn bestimmte Indikatoren vorliegen. Dazu gehören das Tragen von in der Szene beliebter Kleidung, die Verwendung nationalsozialistischer Symbole und Codes oder fremdenfeindliche Äußerungen in sensiblen Kontexten, wie etwa vor Flüchtlingsunterkünften. Im vorliegenden Fall waren solche Anzeichen jedoch nicht erkennbar.

Ähnlich entschieden hatte vor kurzem auch die Staatsanwaltschaft Augsburg in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt. Bei einem Faschingsumzug im Februar in Landsberg sangen mehrere Mitglieder der Landjugend Hohenfurch diese Zeilen auf einem Umzugswagen. Noch bevor es überhaupt zu einem Gerichtsverfahren kam, hat die Staatsanwaltschaft auch hier die Ermittlungen eingestellt (Apollo News berichtete).

„Grundsätzlich steht eine Strafbarkeit bei derartigen Parolen zwar immer im Raum“, so die Augsburger Staatsanwältin Melanie Ostermeier gegenüber der BILD. „Der Straftatbestand der Volksverhetzung erfordert aber, dass im konkreten Fall – über die Kundgabe bloßer Ablehnung und Verachtung hinausgehend – zum Hass gegen Ausländer aufgestachelt oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen Ausländer aufgefordert wird oder Ausländer unter Verletzung der Menschenwürde beschimpft, verleumdet oder böswillig verächtlich gemacht werden“, so Ostermeier weiter.

„Das Verfahren wurde eingestellt, weil der Tatbestand in diesem konkreten Einzelfall nicht erfüllt war“, so die Staatsanwältin. Die Staatsanwaltschaften orientieren sich damit an einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010. Demnach verletzt der Ausruf „Ausländer raus“ die Menschenwürde nur dann, wenn zusätzliche Umstände vorliegen.

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