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Über 150 Straftaten

Schutzstatus statt Abschiebung: Syrische Familie terrorisiert Stuttgart

In Stuttgart begehen Mitglieder einer syrischen Familie seit Jahren teils schwere Straftaten. Darunter ist auch ein 17-jähriger Intensivtäter. Trotzdem dürfen sie weiter im Land bleiben.

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Eine syrische Familie terrorisiert Stuttgart: Seit ihrer Einreise nach Deutschland zwischen 2015 und 2020 haben Mitglieder der 16-köpfigen Familie H. laut Behördenangaben mindestens 154 Straftaten begangen, wie die Bild berichtet. Darunter fallen 47 Körperverletzungen, 11 Bedrohungen, 2 Raubüberfälle sowie Drogendelikte und Verstöße gegen das Waffengesetz. Die Zahlen stammen aus einer Antwort des CDU-Innenministers Thomas Strobl auf eine Landtagsanfrage der AfD.

Laut Zeitung sind fast alle Mitglieder der syrischen Familie polizeibekannt, mehrere sitzen derzeit in Haft. Auch Minderjährige werden straffällig, wie der 17-jährige Khalil H. Anfang August verletzte er bei einem Messerangriff in der Stuttgarter Innenstadt drei Männer schwer, einen davon lebensgefährlich. Schon vor dieser Tat war der Minderjährige durch zahlreiche Straftaten aufgefallen. Ein anderer Bruder muss sich wegen versuchten Totschlags vor Gericht verantworten. Auf das Konto des Vaters sollen allein 110 Straftaten gehen.

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Trotz der Schwere und Häufigkeit der Straftaten ist eine Abschiebung der Familie derzeit nicht möglich, da den Mitgliedern „entweder der Flüchtlingsschutz oder der subsidiäre Schutz zuerkannt“ wurde, so Aniello Ambrosio, Sprecher des für Justiz und Migration zuständigen Ministeriums in Baden-Württemberg, gegenüber dem Focus. „Die Familienmitglieder verfügen aufgrund ihrer Schutzberechtigung beziehungsweise ihres Abschiebungsverbots über eine gültige oder abgelaufene Aufenthaltserlaubnis.“

Selbst in Fällen, in denen der Aufenthaltstitel abgelaufen ist, gilt „der bisherige Aufenthaltstitel aufgrund der erfolgten Beantragung der Verlängerung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend“. Ein Familienmitglied verfügt zwar über keine asylrechtliche Schutzberechtigung, jedoch besteht in diesem Fall ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Syriens. Eine Abschiebung der Familienmitglieder sei aufgrund der Bleiberechte „derzeit nicht möglich.“

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