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OLG Schleswig

Klage nach Geschlechtsumwandlung: Gericht zwingt Standesamt, Trans-Mann als Vater einzutragen

Ein Standesamt ist vor dem Oberlandesgericht Schleswig gescheitert, nachdem es sich geweigert hatte, einen Trans-Mann als den Vater des durch Samenspende gezeugten Kindes seiner Ehefrau einzutragen. Die Nichteintragung würde das Persönlichkeitsrecht des Trans-Mannes verletzen, heißt es in der Begründung.

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Weil das Standesamt den Trans-Mann nicht als Vater des Kindes seiner Ehefrau eintragen wollte, zog er vor Gericht

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Ein Standesamt, vertreten durch den Oberbürgermeister, ist mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss eines Amtsgerichtes (AG) vor dem Oberlandesgericht Schleswig (OLG) gescheitert, nachdem das Amt sich geweigert hatte, einen Trans-Mann als den Vater des künstlich gezeugten Kindes seiner Ehefrau einzutragen. Oder wie das Gericht es in seiner Beschlussbegründung formulierte: Ein „Frau-Mann-Transsexueller“ sei als Mann anzusehen. 

Das Paar hatte acht Jahre vor der Geburt des Kindes (das nach Angaben des Gerichts 2023 geboren ist) eine lesbische Lebenspartnerschaft gegründet. Zwei Jahre später änderte eine der beiden biologischen Frauen, die sich als Mann identifiziert, das Geschlecht und den Vornamen. Sie heirateten und der Trans-Mann nahm den Nachnamen der späteren Mutter an. Nachdem das durch künstliche Befruchtung eines Samenspenders gezeugte Kind zur Welt gekommen war, weigerte sich aber das zuständige Standesamt, den Trans-Mann als Vater des Kindes einzutragen. 

Dieser zog vor Gericht und bekam vor dem Amtsgericht Recht. Gegen diesen Beschluss legte das Standesamt Beschwerde ein, jedoch ohne Erfolg. Das OLG Schleswig bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Das Standesamt ist damit verpflichtet, den Trans-Mann als Vater einzutragen. 

Das Gericht bezog sich in seiner Entscheidung auf den Wortlaut des § 1592 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der vorsieht, dass der Vater eines Kindes der Mann ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Da der Trans-Mann zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war und seinen Namen und sein Geschlecht bereits amtlich geändert hatte, sei er nach dem Transsexuellengesetz (TSG) als Mann und somit dem Wortlaut nach auch als Vater des Kindes anzusehen. 

Da das Kind auch nicht das eigene und die amtliche Geschlechtsumwandlung vor der Geburt erfolgte, sei auch eine Sonderregelung des Transsexuellengesetzes (§ 11 TSG) zum Eltern-Kind-Verhältnis nicht einschlägig. Das OLG stellte auch fest, dass das Amtsgericht in der Vorinstanz richtig entscheiden hatte, dass diese Nichtanwendung des Paragrafen auch geboten sei, da dem Kind „allein aus unterhaltsrechtlichen, erbrechtlichen und auch sorgenrechtlichen Aspekten keine Nachteile entstünden“, wenn der Trans-Mann als männlich anerkannt werden würde und das Kind damit rechtlich beide Elternteile hätte, formuliert das Gericht. 

Nach der derzeitigen Rechtslage könnte der Trans-Mann nämlich nicht als Mutter des Kindes eingetragen werden, womit das Kind ansonsten nur ein Elternteil hätte. Das OLG Schleswig führt weiter aus, dass das Amtsgericht zuvor richtig argumentiert habe, dass die Nichtanerkennung des Trans-Mannes als Vater des Kindes diesen auch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzten würde, aus dem sich auch das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ableiten ließe. 

„Es (das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung) ist verletzt, wenn ein transsexueller Elternteil für ein (…) geborenes Kind rechtlich nicht die geschlechtsbezogene Elternrolle zugewiesen bekommt, die seinem selbst empfundenen und ihm rechtlich zugewiesenen Geschlecht entspricht“, heißt es in der Begründung des Gerichts. 

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