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Urteilsverkündung

Heute entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über das Compact-Verbot: Darum geht es

In einem spektakulären Vorgang hat Nancy Faeser im vergangenen Jahr das Magazin Compact verbieten lassen – jetzt verkündet das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung über die Klage des Magazins. Es geht um nicht weniger als die Pressefreiheit.

Der Chefredakteur von Compact, Jürgen Elsässler, war seit 2021 im Visier des Innenministeriums.

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Fast ein Jahr nach dem Verbot von Compact entscheidet am Dienstag das Bundesverwaltungsgericht über eine Klage des Magazins. In einem spektakulären Verfahren hatte das Bundesinnenministerium unter Nancy Faeser die Compact-Magazin GmbH sowie die Conspect Film GmbH am 16. Juli 2024 verboten und in den Räumlichkeiten des Magazins eine Razzia durchführen lassen.

Jürgen Elsässer, der Chefredakteur von Compact, wurde frühmorgens auf der Schwelle zu seinem Haus im Bademantel kalt erwischt – dieser Zustand hielt jedoch nicht lange an. Im August hatte das Magazin Klage gegen das Verbot eingereicht und im Eilverfahren eine Aussetzung bis zur Hauptverhandlung erwirken können. Diese fand an zwei Verhandlungstagen bereits vor zwei Wochen statt – jetzt verkündet das höchste deutsche Verwaltungsgericht eine Entscheidung.

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Pikant ist die Sache aus zwei Gründen: Eine Berufung ist eben nicht möglich, weil das Bundesverwaltungsgericht bereits die letzte Instanz ist. Ein Urteil wäre somit endgültig und rechtskräftig. Compact könnte gegen das Verbot vor dem Bundesverfassungsgericht klagen – das hätte aber keine aufschiebende Wirkung, das Magazin dürfte seiner Tätigkeit also nicht weiter nachgehen.

Außerdem beruft sich das Bundesinnenministerium mit seinem Verbot auf das Vereinsrecht, obwohl es sich um ein Presseorgan handelt, für das vornehmlich das Presserecht gilt. Zwar hält das Bundesverfassungsgericht einen solchen Schritt, wenngleich ungewöhnlich, formell für durchführbar. Die brisante Frage ist jedoch, ob damit die aus Artikel 5 des Grundgesetzes hervorgehende Presse- und Meinungsfreiheit verletzt werden könnte.

Das Bundesinnenministerium hatte das Verbot mit Paragraf 3 Absatz 1 des Vereinsgesetzes unter Verweis auf Artikel 9 Absatz 1 des Grundgesetzes gerechtfertigt und argumentiert, dass es sich bei dem Verlag auch um einen „Personenzusammenhang“ im Sinne des Vereinsgesetzes handeln würde. Im Vereinsrecht heißt es, dass ein Verbot nach einer Prüfung erfolgt, wenn festgestellt wurde, dass sich der Verein „gegen die verfassungsmäßige Ordnung“ richtet, ähnlich steht es auch im Grundgesetz. Die Behauptung, Compact würde gegen die Verfassung agieren, wurde jetzt von den Richtern überprüft.

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Schon nach der Klage des Magazins gegen das Verbot und dem anhängigen Eilverfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht in einer Pressemitteilung vom 14. August 2024 mitgeteilt: Weil die angeführten Stellen im Vereinsrecht und Grundgesetz eng auszulegen seien, bestünden mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des Verbots.

Zwar würden einzelne Punkte des Bundesinnenministeriums „Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung der Menschenwürde“ erkennen und Compact könnte mit seiner „Rhetorik in vielen Beiträgen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen“ einnehmen – eine solche Haltung ist für ein Verbot zwingend notwendig. Fraglich ist jedoch, ob das die „in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge“ derartig überschattet, dass ein Verbot gerechtfertigt ist.

„Denn als mögliche mildere Mittel sind presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen in den Blick zu nehmen“, hieß es in der Pressemitteilung zudem. Das Bundesinnenministerium sieht das Verbot jedoch als gerechtfertigt und auch die notwendige „kämpferisch-aggressive Haltung“ in einzelnen Beiträgen des Magazins als begründet an.

Hier geht es vor allem um Begriffe wie „Umvolkung“ oder „Systemsturz“, die das Magazin verwendet. Daraus soll sich auch ein ethnisch-völkisches Weltbild ergeben, was verfassungsfeindlich sei (mehr dazu hier). Weil es sich bei Compact um ein Medium mit „politischem Einfluss und ökonomischer Stärke“ handelt – zu Spitzenzeiten hatte das Magazin eine Auflage von 80.000 Exemplaren –, könnten diese Ansichten ungefiltert und massenweise verbreitet werden – weshalb ein Totalverbot die letzte Möglichkeit im Vorgehen gegen das Magazin sei.

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6 Kommentare

  • Drücke Frau Elsässer , Herr Elsässer und dem ganzem Team die Daumen ✊, wird Compact verboten , stirbt die Demokratie !!!
    Wünsche euch viel Glück zur heutigen Verhandlung 🍀🍄👍

  • Eigentlich müsste da ein eindeutiges Urteil für Compact rauskommen. Dass sich aber niemand so wirklich darauf festlegen will, das sagt einiges über den Zustand von Pressefreiheit und Demokratie aus. Von der Justiz ganz zu schweigen…

  • Ich erwarte eine Machtdemonstration des „starken Staates“, gefolgt von das Urteil begrüßenden „Unsere Demokratie“-Politikern. Friede, Freude, Eierkuchen.

    7
  • „Compact“ sei ist zwar eine GmbH und ein Medienunternehmen, sei aber trotzdem unter das Vereinsgesetz zu fassen, da sie wie ein Verein organisiert ist, argumentierte das Bundesverwaltungsgericht. Der „Elsässer-Kreis“ (benannt nach Grüner Jürgen Elsässer) gilt als vereinsähnlicher Zusammenschluss mit gemeinsamer Agenda und zentraler Führung.

    Die verfassungsfeindlichen Tendenzen seien beispielsweise durch die Unterstützung des „Remigrationskonzepts“ von Martin Sellner aus der Identitären Bewegung.

    Die Aussagen reichten jedoch nicht aus, um Compact allgemein als verfassungswidrig einzustufen. Für ein Verbot müssten die verfassungsfeindlichen Aktivitäten das Gesamtbild der Organisation prägen.
    (BERLINER-ZEITUNG)

  • Wenn die bunte woke Regierung immer etwas davon faselt es gäbe Meinungsfreiheit in Deutschland / Buntland und gleichzeitig das Compact Magazin verbieten lässt über zurecht geschnittene gesetzliche Umwege, dann ist diese ganze Farce ein Widerspruch in sich. Häschteck Compactfreispruch

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