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FAZ-Gastbeitrag

Haldenwang: Kritik „staatlichen Handelns“ ist jetzt Fall für Verfassungsschutz

In einem Gastbeitrag nimmt Verfassungsschutzpräsident Haldenwang seine Behörde gegen Vorwürfe, eine „Gesinnungspolizei“ zu sein, in Schutz - mehrere Aussagen sind allerdings extrem besorgniserregend. Ein Mann im Krieg mit der Opposition.

Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutzes, Thomas Haldenwang, hat in einem Gastbeitrag in der FAZ auf Kritik an seiner Behörde und seiner Person geantwortet. In der letzten Zeit tauchten „immer wieder Schlagzeilen und Beiträge auf, in denen das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und seine Arbeit infrage gestellt werden“, schreibt Haldenwang. „Es ist die Rede von einer ‚Gesinnungspolizei‘, einer ‚Sprachpolizei‘ oder auch von einem ‚Regierungsschutz‘.“ Diese Kritik will der umstrittene Haldenwang ausräumen.

„Um eines unmissverständlich klarzustellen: In Deutschland herrscht Meinungsfreiheit – und das ist gut so! Die Meinungsfreiheit ist tragender Bestandteil unseres Grundgesetzes und gehört zu den höchsten Gütern unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung.“ Auch der Verfassungschutz schütze die Meinungsfreiheit, schreibt Haldenwang weiter.

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Aber: „Auch die Meinungsfreiheit hat Grenzen“, so der Verfassungsschutzpräsident weiter. Diese lägen zunächst im Strafrecht – dies sei die „äußerste Grenze“, so Haldenwang. „Jedoch auch unterhalb der strafrechtlichen Grenzen und unbeschadet ihrer Legalität können Meinungsäußerungen verfassungsschutzrechtlich von Belang sein.“ Nach den Verfassungsschutzgesetzen hänge die verfassungsschutzrechtliche Relevanz von Äußerungen nicht davon ab, ob diese strafbar oder illegal seien. „Deshalb können die Verfassungsschutzbehörden insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen anknüpfen, als diese etwa Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen.“

Eine gefährliche Schwammigkeit

Die Meinungsfreiheit sei von daher „kein Freibrief“, sich der „verfassungsschutzrechtlichen Beobachtung und Bewertung entziehen zu können, wenn tatsächliche Anhaltspunkte etwa für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen vorliegen.“ Wenn beispielsweise Bestandteile unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung attackiert würden oder „zum Beispiel die Menschenwürde von Angehörigen bestimmter gesellschaftlicher Gruppen oder politischer Akteure verletzt wird“, werde der Verfassungsschutz aktiv.

Bereits hier wird es schwammig – was ist ein Angriff auf die Menschenwürde „bestimmter gesellschaftlicher Gruppen“? Und wie rechtfertigt das dann einen Geheimdiensteinsatz? Ist etwa die Überzeugung, dass es nur zwei Geschlechter gibt ein solches Merkmal, bei dem der Verfassungsschutz dann aktiv wird? Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und damit aus dem Verfassungsrecht heraus wäre dies durchaus argumentierbar – aber was gemeint ist, bleibt letztlich unklar. Und allein das ist schon problematisch.

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„Delegitimierer staatlichen Handelns“ im Visier

Aber es wird noch problematischer: Der Verfassungsschutz werde auch aktiv, „wenn zulässige Kritik und demokratischer Protest in Teilen umschlägt, eskaliert und zu aggressiver, systematischer Delegitimierung staatlichen Handelns wird“. Nochmal: „Delegitimierung staatlichen Handelns“ ist laut Haldenwang ein Einsatzgrund für den Inlandsgeheimdienst. Nicht „Delegitimierung des Staates“, was seit 2021 ein etablierter Begriff beim Verfassungsschutz ist.

Das mag wie Semantik wirken – aber es ist extrem relevant. Die Definition von „Delegitimierung des Staates“ ist es laut Verfassungsschutz, „losgelöst von jeder sachbezogener Kritik“ eine tatsächlich verfassungsfeindliche Agenda zu verfolgen. Jetzt definiert Haldenwang plötzlich die Delegitimierung „staatlichen Handelns“ als Verfolgungsgrund – und damit kann jede Kritik an Regierungshandeln ins Visier des Verfassungsschutzes geraten. Sie kritisieren Entwicklungspolitik, etwa Radwege in Peru? Die Gender-Politik der Ampel-Koalition? Völlig egal, was Sie kritisieren – machen Sie das lieber vorsichtig, bevor Sie damit „staatliches Handeln delegitimieren“ und ins Visier des mächtigen Inlandsgeheimdienstes geraten.

Wer staatliches Handeln kritisiert, wird zum Ziel

Das denken wir uns an dieser Stelle nicht aus: Dass Haldenwang auch an sich legitime Kritik ins Visier nehmen will, schreibt er im nächsten Absatz selbst. Das will er nämlich tun, „wenn an sich legitime Kritik und Meinungen in extremistische Agitation umschlagen, die die Grundfesten unserer demokratischen Ordnung erschüttern sollen.“ An sich legitime Kritik kann, auf Basis von schwammigen Kriterien wie angeblicher „Agitation“, zum Ziel von geheimdienstlichen Maßnahmen werden. Erschreckend ist daran auch, dass Haldenwang das völlig offen in eine große Zeitung schreibt, als wäre das gar kein Problem.

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Der Verfassungsschutzpräsident will dem Eindruck entgegentreten, sein Bundesamt sei eine „Gesinnungspolizei“. Nur belegt er in seinem Gastbeitrag genau diesen Vorwurf, wenn er tatsächlich erklärt, Kritiker staatlichen Handelns ins Visier nehmen zu wollen. Dazu diese gefährliche Schwammigkeit, wenn er über „Verletzungen der Menschenwürde“ oder „Delegitimation“ schreibt. Quintessenz: Jeder kann zum Ziel des Verfassungsschutz werden, wenn er in eine dieser undurchsichtig-breiten Willkür-Kategorien fällt. Und keines dieser Worte, die genau das beschreiben, ist ein Versehen. Alles ist wohlüberlegt und sicherlich geprüft, was Haldenwang dort in der FAZ schreibt. Er meint es also genau so.

Wie genau der Verfassungsschutz bei alldem übrigens, wie Haldenwang zu Beginn schrieb, die Meinungsfreiheit schütze, bleibt offen. Auf Anfrage von Apollo News konnte das Bundesamt kein einziges Beispiel für eine solche Tätigkeit nennen.

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