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Zentralbankwährung

Digitaler Euro: Überwachung, Kontenstillegung und Ablehnung unerwünschter Zahlungen

Ein Schreiben des Bundesamtes für Sicherheit und Informationstechnik zum „Digitalen Euro“ zeigt: „übermäßige Überwachung“ und die Ablehnung unerwünschter Zahlungen sind nicht länger nur Spekulationen oder Inhalt von Verschwörungstheorien.

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Anfang Februar veröffentlichte das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ein neues Schreiben zu den technischen Richtlinien einer neuen Zentralbankwährung (Central Bank Digital Currency, CBDC) oder kurz: dem digitalen Euro. Obwohl sich dieses Dokument auf die technischen Richtlinien konzentriert, also erklärt, wie das System technisch aufgebaut sein soll, finden sich hier einige Hinweise auf die „Programmierbarkeit“ der Währung.

Auf Seite 11 beschreibt das BSI unter dem Punkt „übergeordnete Funktionalität“ die Möglichkeit, die Ausgabe der Währung zweckgebunden zu programmieren. Das bedeutet: Zahlungen können abgelehnt werden, wenn „eine Geldbörse, die nur für bestimmte Zwecke zugelassen wurde, außerhalb des bewilligten Rahmens verwendet wird.“

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Diese übergeordnete Funktionalität soll es der Europäischen Zentralbank (EZB) ermöglichen, Kriminalität einzudämmen. Weil die „Programmierbarkeit“ ohne weitere Einschränkungen offen dargelegt wird, scheint aber auch die Manipulation der digitalen Geldbörse durch staatliche Instanzen möglich zu sein. Unerwünschte Käufe oder Zahlungen könnten abgelehnt werden – und welche das sein könnten, zeigte kürzlich ein Schreiben der Sparkasse Mittelfranken-Süd.

Nachdem ein Kunde der Bank eine dreistellige Summe an die AfD gespendet hatte, bekam er einen Tag später einen Brief der Sparkasse (Apollo News berichtete). Darin hieß es, dass der Zahlungsempfänger „eine rechtsextreme Ausrichtung“ habe und der Kunde „im eigenen Interesse“ die Zahlung einstellen solle. Mit dem digitalen Euro könnte eine solche Überweisung in Zukunft möglicherweise gleich abgelehnt und die Geldbörse geschlossen werden – der Kunde wäre mittellos.

Zwischen „übermäßiger“ und „legitimer Überwachung“

Auf Seite 12 hält das BSI fest, dass viele „Designentscheidungen Kompromisse zwischen übermäßiger Überwachung und legitimen Überwachungsfunktionen“ sind, um Fehlverhalten und Missbrauch einzudämmen. Das BSI merkt hier also selbst an, dass eine „übermäßige Überwachung“ stattfinden könnte, um Straftaten zu verhindern. Wohl, um den Bürger damit nicht gänzlich abzuschrecken, betont man sein Verständnis für anonyme Zahlungsmethoden – die Verwendung von Bargeld.

Als eine Art Kompromiss schlägt das Bundesamt deshalb vor, dass Nutzer der digitalen Währung mehrere Geldbörsen anlegen könnten, die unterschiedlich stark personalisiert sind. Das BSI geht nämlich davon aus, dass je nach Art des Kaufs unterschiedlich viele Informationen geliefert werden müssen.

Für Käufe, bei denen Nutzer wenig bis gar nichts über sich preisgeben müssen, sollen sie dann ein nur für diese einfachen Überweisungen gedachtes Konto nutzen. Bei anderen Zahlungen, bei denen ein höherer Sicherheitsnachweis erbracht werden muss, sollen Nutzer dann eine personalisierte Geldbörse nutzen, bei der beispielsweise Ausweis und Geburtsurkunde hinterlegt sind.

Zwei Optionen bestimmen, wie „anonym“ die CBDC wird

Zwar schreibt das BSI auf Seite 83, dass anonyme Zahlungen bis zu einem gewissen Betrag möglich sein könnten, wenn das „Betrugsrisiko“ relativ gering ist, aber inwiefern kann eine digitale Währung überhaupt anonym sein? Anonym kann hier bedeuten, dass der Transaktionsempfänger keine Informationen über den Sender erhält – die EZB dürfte aber in jedem Fall Überweisungsdetails sammeln. Dafür schlägt das BSI zwei, noch nicht evaluierte Möglichkeiten vor.

Die digitale Währung könnte einerseits als Token-basierte Währung erscheinen, in welcher jeder Cent einem Token mit eindeutiger Identifikation entspricht und dementsprechend zugeordnet werden kann. Die andere Möglichkeit ist, dass die Transaktionen anhand von Summen und Kontoständen gemessen werden. Hier würde also nicht jeder einzelne Cent identifiziert, sondern jede Veränderungen in einer Geldbörse anhand der entstandenen Differenz als Summe festgestellt werden. Obwohl zweiteres natürlich grundsätzlich „anonymer“ wäre, könnte die EZB als übergeordnete Instanz natürlich dennoch jeden Token identifizieren – und diese Daten gegebenenfalls an Staaten, Ermittler und untergeordnete Instanzen weitergeben.

Zusammenfassend kann man also sagen: dass die dystopischen Theorien, die um die Einführung einer digitalen Währung entstanden sind, wahr werden, ist nicht auszuschließen. Die vom BSI veröffentlichten Funktionen integrieren immerhin ganz offen die Möglichkeit, eine „übermäßige Überwachung“ durchzuführen. Inwieweit diese Optionen vor dem Hintergrund von Datenschutzrichtlinien und anderen Gesetzen am Ende tatsächlich in die Tat umgesetzt werden (können), bleibt abzuwarten. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Entwicklungen in Deutschland und Europa steht jedoch zu befürchten: im Kampf gegen „Fehlverhalten“ heiligt der Zweck die Mittel.

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