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Bundesgerichtshof

Urteil bestätigt: Weimarer Maskenrichter zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt

Das Urteil gegen den wegen Rechtsbeugung verurteilten Maskenrichter aus Weimar ist rechtskräftig. Am Mittwoch erklärte der Bundesgerichtshof die Entscheidung für gültig – zuvor gab es Forderungen nach einer Neuverhandlung, weil die Motivation des Richters nicht beachtet worden sei.

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Der Bundesgerichtshof bestätigte jetzt ein Urteil des Landgerichts Erfurt. Zuvor gab es Forderungen nach einer Neuverhandlung.

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Ein Richter aus Thüringen wurde zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt, weil er Schüler an zwei Bildungseinrichtungen von der Maskenpflicht befreite. Dieses Urteil, das vom Landgericht Erfurt bereits im Juli 2023 gefällt wurde, bestätigte am Mittwoch der Bundesgerichtshof in einem Revisionsverfahren. Das Landgericht habe sachgerecht entschieden, das Urteil wird damit rechtskräftig.

Der 61-Jährige hatte als Familienrichter im April 2021 die Maskenpflicht für Schüler an zwei Weimarer Schulen aufgehoben – und damit Rechtsbeugung begangen, so das Landgericht Erfurt. Zunächst hatte das Oberlandesgericht Jena die Entscheidung rückgängig gemacht – Familienrichter dürfen nicht über staatliche Maßnahmen entscheiden, dafür seien die Verwaltungsgerichte zuständig.

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Die Erfurter Richter warfen dem 61-Jährigen dann sogar vor, ein Verfahren mit feststehendem Ergebnis konstruiert zu haben, in dem er maßnahmenkritische Gutachter befragte und Eltern als Zeugen einsetzte, deren Namen mit den Buchstaben beginnen, welche in den Zuständigkeitsbereich des Richters fallen. Rechtsbeugung, entschied das Landgericht und wurde jetzt vom höchsten deutschen Strafgericht bestätigt.

„Der Angeklagte zog ein Verfahren planmäßig an sich, um eine von Beginn an vorgefasste Entscheidung zu treffen. Damit missbrauchte er die ihm als Richter durch die Verfassung zugesprochene Machtposition“, hielt die vorsitzende Richterin des zweiten Strafsenats fest. Damit war „der Verstoß gegen die Neutralitätspflicht hier massiv“. Denn: „Die Neutralität der Richter ist für den Rechtsstaat und das Vertrauen der Bürger in dessen Bestand von herausragender Bedeutung“, so die Richterin.

Unerheblich sei, ob der 61-Jährige damit aus Sorge um das Kindeswohl handelte. Im September hatte ein Vertreter des Generalbundesanwalts die Aufhebung des Urteils und eine Neuverhandlung des Falls vor dem Landgericht Erfurt gefordert, weil die subjektiven Motive des Richters nicht ausreichend geklärt seien. Für den Straftatbestand der Rechtsbeugung gilt gewissermaßen, dass dem Verbrechen eine vorsätzliche Handlung zugrunde liegen muss (Apollo News berichtete).

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Die Richter des Bundesgerichtshofs sahen die Rechtsbeugung nicht durch die Motive des Verurteilten beeinträchtigt und erklärten die Entscheidung des Landgerichts deshalb für gültig. Damit tritt nicht nur die zweijährige Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, in Kraft. Der Richter hat damit auch sein Amt als auch einen Pensionsanspruch verloren.

Rechtsbeugung kann laut Paragraf 339 des Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Strafen von bis zu zwei Jahren können zu Bewährung ausgesetzt werden.

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