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Bundesgerichtshof

Urteil bestätigt: Weimarer Maskenrichter zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt

Das Urteil gegen den wegen Rechtsbeugung verurteilten Maskenrichter aus Weimar ist rechtskräftig. Am Mittwoch erklärte der Bundesgerichtshof die Entscheidung für gültig – zuvor gab es Forderungen nach einer Neuverhandlung, weil die Motivation des Richters nicht beachtet worden sei.

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Der Bundesgerichtshof bestätigte jetzt ein Urteil des Landgerichts Erfurt. Zuvor gab es Forderungen nach einer Neuverhandlung.

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Ein Richter aus Thüringen wurde zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt, weil er Schüler an zwei Bildungseinrichtungen von der Maskenpflicht befreite. Dieses Urteil, das vom Landgericht Erfurt bereits im Juli 2023 gefällt wurde, bestätigte am Mittwoch der Bundesgerichtshof in einem Revisionsverfahren. Das Landgericht habe sachgerecht entschieden, das Urteil wird damit rechtskräftig.

Der 61-Jährige hatte als Familienrichter im April 2021 die Maskenpflicht für Schüler an zwei Weimarer Schulen aufgehoben – und damit Rechtsbeugung begangen, so das Landgericht Erfurt. Zunächst hatte das Oberlandesgericht Jena die Entscheidung rückgängig gemacht – Familienrichter dürfen nicht über staatliche Maßnahmen entscheiden, dafür seien die Verwaltungsgerichte zuständig.

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Die Erfurter Richter warfen dem 61-Jährigen dann sogar vor, ein Verfahren mit feststehendem Ergebnis konstruiert zu haben, in dem er maßnahmenkritische Gutachter befragte und Eltern als Zeugen einsetzte, deren Namen mit den Buchstaben beginnen, welche in den Zuständigkeitsbereich des Richters fallen. Rechtsbeugung, entschied das Landgericht und wurde jetzt vom höchsten deutschen Strafgericht bestätigt.

„Der Angeklagte zog ein Verfahren planmäßig an sich, um eine von Beginn an vorgefasste Entscheidung zu treffen. Damit missbrauchte er die ihm als Richter durch die Verfassung zugesprochene Machtposition“, hielt die vorsitzende Richterin des zweiten Strafsenats fest. Damit war „der Verstoß gegen die Neutralitätspflicht hier massiv“. Denn: „Die Neutralität der Richter ist für den Rechtsstaat und das Vertrauen der Bürger in dessen Bestand von herausragender Bedeutung“, so die Richterin.

Unerheblich sei, ob der 61-Jährige damit aus Sorge um das Kindeswohl handelte. Im September hatte ein Vertreter des Generalbundesanwalts die Aufhebung des Urteils und eine Neuverhandlung des Falls vor dem Landgericht Erfurt gefordert, weil die subjektiven Motive des Richters nicht ausreichend geklärt seien. Für den Straftatbestand der Rechtsbeugung gilt gewissermaßen, dass dem Verbrechen eine vorsätzliche Handlung zugrunde liegen muss (Apollo News berichtete).

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Die Richter des Bundesgerichtshofs sahen die Rechtsbeugung nicht durch die Motive des Verurteilten beeinträchtigt und erklärten die Entscheidung des Landgerichts deshalb für gültig. Damit tritt nicht nur die zweijährige Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, in Kraft. Der Richter hat damit auch sein Amt als auch einen Pensionsanspruch verloren.

Rechtsbeugung kann laut Paragraf 339 des Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Strafen von bis zu zwei Jahren können zu Bewährung ausgesetzt werden.

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43 Kommentare

  • „Wenn ihr euch fragt, wie es damals passieren konnte: weil sie damals so waren, wie ihr heute seid!“
    Hendrik M. Broder

    63
  • Irgendwann wird ihm dafür vielleicht ein Orden verliehen, falls dieses Land wieder normal wird.

    42
  • Nach allem was man weiß ein Skandalurteil.

    40
  • Bei dieser politischen Justiz wundert mich rein gar nichts mehr. Dieser Linksstaat hat alle Bereiche vereinnahmt.

  • Wir brauchen die Corona-Aufarbeitung jezt!
    Ein „Wir werden uns viel verzeihen müssen“ darf es nicht geben.
    Die Schreibtischtäter sind immernoch überzeugt, dass das begangene Unrecht unter den Tisch gekehrt werden kann. Was dieses Urteil mal wieder zeigt.
    Wir werden das Vertrauen in die Institutionen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt nie wieder vollständig herstellen können, wenn es keine schonungslose Aufklärung, Wiedergutmachung, strafrechtliche Verfolgung, Entschuldigungen und persönliche Eingeständnisse von Fehlverhalten gibt.
    Da wir Deutschen wiedermal nicht in der Lage sind, unabdingbare Schritte selbst zu erkennen, setze ich meine Hoffnung auf den Stein den Kennedy ins rollen bringen wird.

    25
  • Der BGH hat die Revision verworfen, also gar nicht zum Entscheid angenommen hat, so hat er das vorinstanzliche Urteil weder bestätigt noch aufgehoben.
    Formalrechtlich ist dann das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig bis zum Entscheid einer Verfassungsbeschwerde als letzte Instanz, die dem Bürger immer offen steht wenn er belegt „von der Staatsmacht in seinen Grundrechten verletzt worden zu sein“.
    Meldungen in den Medien „BGH hat Urteil bestätigt“ sind also irreführend.

    20
  • Wir warten mal wieder auf die Aufarbeitung durch die USA in Person von Robert Kennedy jr. und dann schreien plötzlich alle, dass sie das ja auch schon lange wussten!

  • Ein weiterer Tiefpunkt in der deutschen Justizgeschichte. Gesteuerte Polit-Justiz.

  • Und die Deutschen wählen weiter dieselben Gestörten. Warum?

    9
  • Rechtsstaat ade?

    9
  • Und was ist mit den Rechtsbeugungen in Franken?

    8
  • Interessant die Begründung des LG Erfurt 23.08.2024

    „Der Angeklagte hat daher unter „Missachtung der gemäß Art. 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 S. 2 GG verfassungsrechtlich gebotenen richterlichen Unabhängigkeit und Neutralität aus persönlichen Motiven heraus das familiengerichtliche Kinderschutzverfahren der Familie maßgeblich mit initiiert, die Verfahren entsprechend geführt und die gerichtliche Entscheidung durch Erlass der einstweiligen Anordnung getroffen.
    Die richterliche Unabhängigkeit aus Art. 97 GG ist eine zentrale Säule des demokratischen Rechtsstaates. Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unten/worfen (Art. 97 Abs. 1 GG, § 1 GVG, 5 25 DRiG). Durch die richterliche Unabhängigkeit wird die für den Rechtsstaat unerlässliche Gewaltenteilung garantiert und sichergestellt, dass die an einem Rechtsstreit – BeteiIigten sich einem neutralen Richter gegenübersehen. “

    Wo war die Neutralität kürzlich beim Thüringer Verfassungsgerichtshof in Weimar beim Entscheid gg. AfD?

  • wenn sich Ende der Dreißigerjahren ein Richter in seiner Rechtsprechung gegen die neu eingeführten Gesetze entschied, wurde er wegen Rechtsbeugung ins Gefängnis gesteckt

  • Wenn dieser Richter gegen Gesetze verstossen hat, hätte ein milderes Urteil auch genügt.
    Dieser Mann soll in seiner Existenz vernichtet werden.
    Wann stehen die Verantwortlichen für völlig unsinnige und überzogene Corona-Einschränkungen vor Gericht?

  • Dieser aufrechte Mann verliert neben seinem Job auch seine Beamten Pension. Er wurde beraubt. Während sowas wie fester durch den Bundestag tanzt und pro Jahr 250,–€ Rente kassieren wird.

  • Zur Pressemitteilung:
    – „… die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil … als unbegründet verworfen.“.
    – „… im konkreten Fall weder auf die Motive des Angeklagten noch darauf ankommt, ob die Endentscheidung materiell rechtskonform war.“
    Man hat hier viel konstruiert vermutet und einfach angenommen. Aber die entscheidende Frage müsste sein ob das Urteil richtig war.
    Da können wir heute sagen der Richter hat sich komplett richtig verhalten, dabei spielt es auch gar keine Rolle ob er damit „… zum Nachteil des Freistaats Thüringen.“ handelte.
    Man stelle sich das einmal bei einem Bundeswehrsoldaten vor. Der darf, wenn der Befehl gegen die Menschenwürde verstößt, die Ausführung von Befehlen verweigern. Aber nach diesem Urteil würde er 2 Jahre auf Bewährung bekommen, weil er „… zum Nachteil der BRD“ handelte. Dann spielen die Motive und ob die Entscheidung richtig war keine Rolle? Was hat sich der BGH bei dieser wirren Auslegung gedacht?

  • Interessant ist das das Gericht gar nicht darauf eingegangen ist ob das Urteil richtig! war. Man sieht hier einfach eine „Konstruktion“ des Richters. Hat man denn nachgewiesen das er sich die Kläger aussuchte, die passenden Gutachter bestellte usw.? Nein! Man stellle sich das ganze einmal anders herum vor. Da hätte es doch einen Freispruch gegeben, oder?

  • BGH: „Die Absicht, eine entsprechende Entscheidung zu treffen, habe der Angeklagte bereits Anfang des Jahres 2021 gefasst und deshalb zielgerichtet darauf hingewirkt, dass ein entsprechendes Verfahren in seinen geschäftsplanmäßigen Zuständigkeitsbereich gelangen werde.“

    https://blog.delegibus.com/3216/fall-mollath-die-mysterios-liegengebliebene-akte/

    MOLLATH: „Eberl wartete bis fast auf den letzten Tag des Geschäftsjahres 2005 mit seinem Beschluß zur Abgabe an das Landgericht. So war sichergestellt, daß nicht mehr der alte Geschäftsverteilungsplan über das Schicksal Mollaths entschied. Doch damit nicht genug: Nun galt es – so Strate -, auch sicherzustellen, daß innerhalb des neuen Geschäftsverteilungsplans mit seinem Rotationssystem (Turnusschlüsselsystem) punktgenau die 7. Strafkammer abgepaßt wurde…. Daß genau dies geschehen ist, dafür sprechen die Abläufe, die in den Akten dokumentiert sind“

    Rotary Rulez !

  • In Weimar muss jetzt eine Strasse „Christian-Dettmar-Strasse“ genannt werden.

  • Ich freue mich schon auf die Urteile, wenn die Bamberger Hausdurchsuchungsrichter eines Tages vor einem ordentlichen und unabhängigen Gericht stehen…

  • Dass der Richter sich ein Verfahren an Land zog, was nicht seine Zuständigkeit war, ist Verwaltungsrecht. Ahnbar mit Disziplinarverfahren usw. Aber hier werden andere Geschütze aufgefahren. Entscheidet im Sinne der Obrigkeit. Gebt eine Unterschrift zu jeder Hausdurchsuchung.
    Wie war es eigentlich damals? Auch so?

  • Herr Dettmar war Familienrichter und nicht „Maskenrichter“. Es soll auch nicht vergessen werden, dass im damaligen Furor auch die Gutachterin verfolgt – u.a. mit Hausdurchsuchung.
    Also bitte keine Artiklüberschriften auf unterstem Yello-Press-Niveau.

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