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Brandenburg

Lehramtsreferendarin wegen Compact-Tätigkeit entlassen: Gericht bestätigt Entscheidung

Eine Lehramtsreferendarin in Brandenburg wurde aus dem Beamtenverhältnis entlassen, weil sie zuvor als Moderatorin für das rechte Compact TV tätig war und das nicht angegeben hatte. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun den Rauswurf.

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Eine Lehramtsreferendarin in Brandenburg ist mit ihrer Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gescheitert, nachdem sie wegen mutmaßlicher Verbindungen in rechtsextreme Kreise aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurde. Das Gericht bestätigte, dass das Land Brandenburg die Ernennung der Frau aufgrund „arglistiger Täuschung“ rechtmäßig zurücknehmen durfte. Der entsprechende Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nicht anfechtbar. Bereits zuvor war die Frau mit einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht in Frankfurt (Oder) gescheitert.

Kern des Falls ist, dass die angehende Lehrerin wesentliche Teile ihrer beruflichen Vergangenheit verschwiegen haben soll. Zwar hatte sie nach Angaben des Oberverwaltungsgerichts über ihre vorherigen Tätigkeiten informiert, jedoch soll sie ihre Rolle als Moderatorin für Compact TV, den Nachrichtensender des rechten Compact-Magazins, verheimlicht haben.

Im Juli dieses Jahres wurde Compact von Bundesinnenministerin Nancy Faeser verboten, da es laut ihr als „zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene“ gilt. Neben der Printausgabe, die mit einer Auflage von 40.000 Exemplaren vertrieben wird, gehört auch die Videoplattform Compact TV zu den Hauptprodukten der Compact-Magazin GmbH. Allerdings wurde das Verbot des Magazins vom Bundesverwaltungsgericht im Eilverfahren vorläufig aufgehoben.

Das Verwaltungsgericht in Frankfurt (Oder) hatte den Antrag der Lehramtsreferendarin mit der Begründung abgelehnt, dass sie nicht die „für die Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche Gewähr der Verfassungstreue“ biete. Auch das Oberverwaltungsgericht befand, dass die Rücknahme der Ernennung rechtmäßig sei. Selbst wenn es theoretisch möglich erscheine, dass der Frau nach Abwägung aller bekannten Umstände die Berufung in das Beamtenverhältnis nicht grundsätzlich verwehrt bliebe, sei die Entscheidung des Landes Brandenburg durch die „arglistige Täuschung“ gerechtfertigt.

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