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Wegen Beleidigungsverdacht

Hausdurchsuchung bei „Querdenker“-Lehrer verfassungswidrig

Ein verbeamteter Lehrer soll Ende 2021 bei einer „Querdenker“-Versammlung zwei Polizisten als „Scheißkerle“ und „Prügelbullen“ beleidigt haben. Das Amtsgericht ordnete daraufhin eine Hausdurchsuchung bei dem Mann an. Das Bundesverfassungsgericht erklärt dies nun für verfassungswidrig.

In einer kürzlich erfolgten Entscheidung urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass eine Hausdurchsuchung zur Ermittlung des Einkommens verfassungswidrig ist und mildere Mittel anzuwenden sind – zumindest wenn es um Ermittlungen zu Beleidigung geht.

Geklagt hatte ein verbeamteter Lehrer aus Baden-Württemberg. Er soll bei einer „Querdenker“-Demonstration Polizisten als „Scheißkerle“ sowie als „Prügelbullen“ bezeichnet haben. Gegen ihn wurde daraufhin aufgrund des Verdachts der Beleidigung von zwei Polizisten ermittelt. Das zuständige Amtsgericht ordnete im November 2021 die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers zur Ermittlung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an.

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 Im Januar 2022 wurde der Beschluss vollzogen. Das Gericht wollte die Zahlungsfähigkeit des Mannes feststellen lassen, insbesondere um die Höhe des Strafmaßes festzustellen. Anfang des Jahres wurde das Strafverfahren gegen die Zahlung einer Geldstrafe eingestellt. Mit seiner Klage gegen die Hausdurchsuchung hatte der Mann dennoch Erfolg.

Das Bundesverfassungsgericht sieht die Durchsuchung als einen unzulässigen Eingriff an. Das in Artikel 13 des Grundgesetzes festgeschriebene Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung sei hier höher zu gewichten als das Interesse des Staates an der Feststellung des Einkommens. Im „Verhältnis zur Schwere der hier verfolgten Straftat“ sei die Durchsuchung unverhältnismäßig, so das Bundesverfassungsgericht.

Stattdessen seien mildere Mittel anzuwenden gewesen. Man hätte den Beschuldigten zunächst überhaupt nach seinen Einkommensverhältnissen befragen sollen. Dies hätte „mit realistischer Wahrscheinlichkeit zur Erlangung ausreichender Informationen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen geführt“, so das Bundesverfassungsgericht weiter.

Doch auch, wenn der Beschuldigte keine hinreichenden Informationen geliefert hätte, wären weitere „weniger grundrechtsintensive Maßnahmen“ heranzuziehen. Bei dem verbeamteten Lehrer wäre darauffolgend eine Abfrage bei der Besoldungsstelle naheliegend. Weitergehend käme eine Abfrage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und anschließende Bankanfragen in Betracht.

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