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Düsseldorf

Gerichtsurteil: 17-jährige Schülerin darf im Unterricht keinen Niqab tragen

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied, dass eine 17-jährige Schülerin nicht vollverschleiert im Unterricht sitzen darf. Das würde die offene Kommunikation stören und zu einer erheblichen Einschränkung des Bildungsauftrags führen.

Vollverschleierung in der Schule stört den Unterricht, entschied das Gericht. (Symbolbild)

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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied am Mittwoch, dass eine 17-jährige Schülerin nicht voll verschleiert zum Unterricht in einer Berufsschule erscheinen darf. Wie die Rheinische Post berichtet, hatte die Schule dem Mädchen untersagt, einen Niqab zu tragen – einen Gesichtsschleier, der nur die Augen frei lässt. Sie und ihre Eltern hatten daraufhin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

Das Verwaltungsgericht urteilte: „Die Schülerin ist nicht berechtigt, während der Teilnahme am Unterricht ihr Gesicht mit einem Niqab zu verhüllen.” Weiter heißt es: „Eine derartige gesichtsverhüllende Verschleierung verstößt gegen ihre gesetzlich verankerte Pflicht, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann.“ Die Schülerin habe nicht ausreichend dargelegt, dass sie einem Gewissenskonflikt ausgesetzt sei, gegen ihre religiösen Überzeugungen zu handeln, wenn sie keinen Niqab trage. 

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Das Gericht urteilte, dass eine offene Kommunikation für den Unterricht in der Berufsschule bedeutend sei. Eine „freie Kommunikationsmöglichkeit zwischen Lehrkraft und Schülern sowie zwischen Schülern untereinander“ sei wichtig. Die nonverbale und verbale Kommunikation müsse jederzeit möglich sein. Vor allem zur Bewertung der mündlichen Mitarbeit sei es wichtig, dass man den Gesichtsausdruck der Schülerin sehen könnte, argumentierte das Gericht.

Die Vollverschleierung führe zu einer erheblichen Einschränkung des Bildungsauftrags. Wie das Gericht laut der Rheinischen Post sagte, sei der Eingriff in die Glaubensfreiheit wegen des Bildungsauftrags gerechtfertigt. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Betroffenen könnten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land NRW in Münster einreichen. 

Wie der Spiegel berichtet, ist die Regelung zur Vollverschleierung in den Bundesländern unterschiedlich, da schulische Bildung Ländersache ist. Im Mai hatte die Hamburger Regierung aus SPD und Grünen die Vollverschleierung in Schulen per Gesetz verboten. In Nordrhein-Westfalen gibt es keine explizite gesetzliche Regelung. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf argumentierte, dass es keine gesetzliche Neuregelung brauche, weil die bestehenden Regelungen ausreichen würden.

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