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Europäischer Gerichtshof urteilt: Zurückweisung von Flüchtlingen an Binnengrenzen rechtswidrig

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Zurückweisung von Flüchtlingen an EU-Binnengrenzen nicht rechtmäßig ist. Auch Personen, die eine Gefahr darstellen, dürfen nicht abgewiesen werden. Lediglich an den EU-Außengrenzen ist die Zurückweisung von Drittstaatsangehörigen möglich.

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Die Zurückweisung von Flüchtlingen an Binnengrenzen in der Europäischen Union ist rechtswidrig – das urteilte der Europäische Gerichtshof am Donnerstag. Die aktuelle Entscheidung des EuGH resultiert aus einer Klage, die von verschiedenen französischen Organisationen, darunter Asylrechts-Anwälte, eingereicht wurde. Diese haben sich gegen eine französische Verordnung gewandt, welche vorsieht, dass Drittstaatsangehörigen bereits an der Binnengrenze (insbesondere an der Grenze zu Italien) die Einreise nach Frankreich verweigert werden kann. Die Kläger argumentierten, dass dies im Widerspruch zur Rückführungsrichtlinie stehe. Diese Richtlinie findet Anwendung, wenn ein Drittstaatsangehöriger illegal in einen EU-Mitgliedstaat einreist und sich dort ohne gültige Aufenthaltsgenehmigung aufhält.

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Dr. Constantin Hruschka, Senior Researcher am Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in München, erklärt gegenüber Legal Tribute Online (LTO): „Im Falle von eingereisten Drittstaatsangehörigen muss zunächst eine Rückkehrentscheidung getroffen werden, was eine Abschiebungsandrohung mit einer Frist zur freiwilligen Ausreise bedeutet. Für Deutschland und alle anderen Mitgliedstaaten bedeutet das, dass direkte Zurückweisungen an der Binnengrenze auch dann illegal sind, wenn die Personen kein Asylgesuch stellen.“ Hruschka weiter: „Die in der öffentlichen Diskussion immer als Haupteffekt von Binnengrenzkontrollen geschilderte Folge der geringeren Anzahl von Einreisen können also mit diesen Kontrollen nicht rechtmäßig erreicht werden.“

Abweisungen nur noch an EU-Außengrenzen rechtmäßig

Personen dürfen an EU-Binnengrenzen folglich nicht zurückgewiesen werden. Selbst wenn die betreffende Person als Gefahr angesehen wird, darf sie die Grenze überqueren. In diesem Fall kommt lediglich eine Inhaftierung infrage. Die Zurückweisung von Drittstaatsangehörigen ist damit ausschließlich an den EU-Außengrenzen rechtmäßig. Grundlage für dieses Grenzregime ist der Schengener Grenzkodex.

Für Mitgliedsstaaten der Europäischen Union abseits der Außengrenzen dürfte dieses Urteil erhebliche Tragweite haben. Einer Steuerung der Migration schiebt der EuGH mit seinem Urteil einen Riegel vor. Da Frontex seit Jahrzehnten versagt, wird der Grenzschutz de facto zur alleinigen Aufgabe von Staaten wie Griechenland oder Italien erklärt. Die Szenen aus Lampedusa zeigen, dass Italien aktuell nicht in der Lage ist, dem Ansturm von Zuwanderern Herr zu werden. Als Hauptleidtragender des Urteils dürfte sich Deutschland erweisen, da die in Südeuropa ankommenden Migranten bekanntlich größtenteils in das sozialstaatlich gut ausgebaute Deutschland weitergeleitet werden.

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