Werbung:

Schleppende Corona-Aufarbeitung

Bundesverwaltungsgericht datiert Anhörung zu Corona-Maßnahmen vier Jahre nach Lockdown

Während der Corona-Pandemie kam es zu massiven Grundrechtseinschränkungen in Deutschland. Nicht wenige klagten gegen die drakonischen Maßnahmen. Die juristische Aufarbeitung geschieht jedoch skandalös schleppend.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Bildquelle: Manecke, CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons

Schleppender könnte die Aufarbeitung der Pandemie-Jahre kaum voranschreiten. Auf politischer Ebene passiert – eigentlich nichts. Politiker verweigern Zugeständnisse und der Brandenburger Landtag ist bis dato das einzige politische Organ, das hochrangige und an den Maßnahmen der letzten drei Jahre beteiligte Personen zu einem Sonderausschuss vorlud, um die Pandemie-Politik nachträglich aufzuarbeiten.  

Die Gerichte wiederum sind schon einen, wenn auch nur marginalen, Schritt weiter. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bearbeitete dieses Jahr bereits bis Mai 37 der eingegangen 57 Anträge, die meist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Covid-Schutzverordnungen forderten, berichtete die Welt. Dennoch ist die Lage nach wie vor skandalös überschaulich: Weitere Termine, an denen sich das Gericht mit den Notverordnungen der Pandemie-Jahre beschäftigen möchte, liegen nämlich noch weit in der Zukunft. Erst nächsten Frühling, in manchen Fällen gar erst im Sommer 2024, soll laut offiziellem Veranstaltungsplan wieder über die Maßnahmen der Länder diskutiert werden. Beispielsweise ist auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts nachzulesen, dass eine Verhandlung zum Normenkontrollantrag gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 erst für den 25. Juli 2024 angesetzt ist.

Werbung

Click here to display content from Twitter.
Erfahre mehr in der Datenschutzerklärung von Twitter.

Besonders im Fokus stehen dabei die Hardliner Sachsen und Bayern. Beide Bundesländer wurden juristisch meist entlastet, beziehungsweise nicht nachhaltig belastet, sodass die Corona-Aufarbeitung immer noch auf der Stelle tritt. So wurde beispielsweise die erste Corona-Schutzverordnung Sachsens aus dem Frühjahr 2020 vom Oberverwaltungsgericht Bautzen als rechtlich geltend eingestuft. In Bayern wurde zwar bekanntermaßen die Ausgangssperre als gesetzwidrig erklärt, wirklich wachgerüttelt hat das die führenden Politiker rund um Söder und Co. aber nicht.  

Verfassungs- und Verwaltungsgericht halten sich zurück

Auffällig ist außerdem die Zurückhaltung des Bundesverfassungsgerichts, das sich während der Pandemie zur Rechtmäßigkeit der Notverordnungen bekannte und die Detailfragen den untergeordneten Instanzen überließ. Kläger, die geltende Verordnungen auf deren Rechtmäßigkeit überprüfen lassen wollten, sollten ihr Anliegen also bei den Verwaltungsgerichten vortragen. Etwaige Anträge mussten dann zuerst an Oberverwaltungsgerichte gestellt werden, welche sich während der ausgerufenen Pandemie hauptsächlich mit Eilanträgen befassten, weswegen erst nach und nach Hauptsacheverfahren eingeleitet wurden. 

Sollte ein Antrag abgewiesen werden, so kann eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht Klarheit verschaffen – aber nur, wenn „die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von der Rechtsprechung der obersten deutschen Gerichte abweicht oder dem Gericht ein gravierender Verfahrensmangel unterlaufen ist“, berichtet die Welt. Die Anforderungen, um verfassungsrechtliche Fragen überhaupt vor den obersten Instanzen klären zu können, sind also erschreckend hoch – das Ergebnis häufig nur ernüchternd. 

Werbung

Brisantes ist außerdem der Verwaltungsgerichtsordnung zu entnehmen. Gibt es mehr als 20 Anträge mit identischem Ziel beziehungsweise identischen Klagepunkten, so kann das Gericht einen Fall als Musterbeispiel (Musterverfahren) vorziehen und alle weiteren vorerst verlegen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Es wird also ein Präzedenzfall geschaffen, alle weiteren Klagen stehen dann im Schatten eines Urteils und könnten so jahrelang in der Versenkung verschwinden. Das Bundesverfassungsgericht hat ähnliche Möglichkeiten: laut MDR fanden sich beim BVerfG letzten November, zu Beginn der Aufarbeitungen, über 1.000 Fälle zum Thema Corona, die aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten unbefristet aufgeschoben oder als unzulässig erklärt und beiseite gelegt wurden.

Maßnahmen oft als „verfassungsgemäß“ beurteilt

Im Mai diesen Jahres hatte das Bundesverwaltungsgericht die allgemeinen Verordnungen des zweiten Lockdown im Herbst 2020 als zulässig erklärt (3 CN 4.22 und 3 CN 5.22). Wegen der „dynamischen Entwicklung der Pandemie“ habe es einen gewissen Spielraum gegeben, in dem sich Landtage und letztlich auch der Bundestag bewegen konnten und laut des Gerichts auch taten. Ähnlich fiel das Urteil (3 CN 1.21) zu Sachsens „Kontaktbeschränkungen sowie Schließung von Gastronomiebetrieben und Sportstätten“ aus, welches schon im November 2020 verlauten ließ, dass die Maßnahmen zur „Bekämpfung von COVID-19 geeignet, erforderlich und angemessen“ waren. 

Wegen mangelnder Teilnahme von großen Gerichten stockt die Aufarbeitung der Pandemie-Jahre auch auf juristischer Ebene. Doch während die Politik scheinbar vergessen haben will, was in den letzten drei Jahren geschah, nimmt die Judikative der Bundesrepublik zumindest zeitweilig das Zepter in die Hand – allerdings meist mit argumentativ streitbaren Urteilen und sehr, sehr viel Zeit. An einer echten und zeitnahen Aufarbeitung der massiven Eingriffe in die Grundrechte während der Corona-Pandemie ist man in Deutschland offenbar weder in der Politik noch in der Justiz interessiert.

Werbung