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Nach Vernehmung von RKI-Chef: Verwaltungsgericht hält Pfleger-Impfpflicht für verfassungswidrig

Eine ungeimpfte Pflegehelferin hatte gegen das infolge der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ausgesprochene Betätigungsverbot geklagt. Nun gab ihr das Verwaltungsgericht Osnabrück recht. Über die Verfassungsmäßigkeit der Impfpflicht muss das Bundesverfassungsgericht nun endgültig entscheiden.

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Die dritte Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat das Betretungs- und Betätigungsverbot für eine ungeimpfte Pflegehelferin am Dienstag vorerst ausgesetzt. Dieses wurde der Frau 2022 durch den Landkreis Osnabrück im Zuge der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ausgesprochen. Mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, welche Ende 2021 durch den Bundestag verabschiedet worden war, sollten Menschen, welche in kritischen Bereichen, wie in der Kranken- und Altenpflege arbeiteten, zur Impfung gezwungen werden. Auf Klage der Betroffenen gab das Verwaltungsgericht ihr nun recht; musste den Fall allerdings, aufgrund von fehlender rechtlicher Kompetenz, an das Bundesverfassungsgericht weiterverweisen, wie es in einer Pressemitteilung des Gerichts heißt.

Das Bundesverfassungsgericht muss indessen entscheiden, ob das damalige Infektionsschutzgesetz mit dem Grundgesetz, genauer Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1, zu vereinbaren gewesen ist. Zwar hatte das höchste deutsche Gericht bereits Anfang 2022 die Verfassungsmäßigkeit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht festgestellt, jedoch sah das Verwaltungsgericht Grund für eine Neubewertung. Grund dafür seien zum einen die mittlerweile öffentlichen RKI-Protokolle. Zum anderen hätte die Zeugenvernehmung von RKI-Präsident Lars Schaade dazu geführt, dass die Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungsfindung infrage zu stellen sei. Bei der Vernehmung Schaades hat er zugegeben, dass mindestens der erste Lockdown kein wissenschaftliches, sondern „politisches Managementthema“ gewesen ist.

Die Kammer geht davon aus, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht mittlerweile nicht mehr mit den oben genannten Teilen des Grundgesetzes zu vereinbaren sei. Die Gesetzesbegründung, nämlich der Schutz von Risikogruppen vor Ansteckung, sei durch die Protokolle „erschüttert“ worden.

Vorerst ist der betroffenen Frau nun wieder erlaubt, ihren eigentlichen Beruf auszuüben. Endgültig über den Fall entscheiden muss jetzt aber das Bundesverfassungsgericht. Ob es seine vorherige Entscheidung wieder rückgängig macht, bleibt abzuwarten.

Während der Coronazeit standen Gerichte, insbesondere das Bundesverfassungsgericht mit Stephan Harbarth an der Spitze, in der Kritik. Praktisch wurden während der Corona-Krise keine der staatlichen Maßnahmen für verfassungswidrig erklärt. Erst im Nachgang der laufenden Aufarbeitung gab es zuletzt mehr Gerichtsurteile, welche die politischen Entscheidungen von damals infrage stellten.

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