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In eigener Sache

Apollo News erzielt Erfolg gegen Sven Hüber

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Sven Hüber ist vorläufig mit seinem Versuch gescheitert, unsere Berichterstattung über seine Registrierung als Stasi-IM verbieten zu lassen. Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 13. Oktober 2026, 27 O 376/26 eV, Hübers Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Den von Hüber angegriffenen Artikel vom 14. September 2026 haben wir freiwillig präzisiert: Wir berichten über seine Registrierung als IM, ohne damit eine tatsächliche Tätigkeit als Stasi-Informant zu behaupten. An der Kernaussage unserer Berichterstattung – Hübers Registrierung als IM „Paul Schnelle“ – halten wir unverändert fest. Hinsichtlich der ursprünglichen Fassung erklärten beide Parteien das Verfahren anschließend übereinstimmend für erledigt. Den Versuch, stattdessen die überarbeitete Fassung im Wege einer Antragserweiterung verbieten zu lassen, hat das Landgericht als unzulässig erachtet und Hübers Antrag zurückgewiesen.

Das Ministerium für Staatssicherheit registrierte Sven Hüber als Inoffiziellen Mitarbeiter (IM) unter dem Decknamen „Paul Schnelle“ und führte den Vorgang ab Oktober 1988 unter der Registriernummer 3940/88. Dass Hüber tatsächlich als IM aktiv geworden ist, behaupten wir damit nicht. Er bestreitet eine solche Tätigkeit. Die Akte „Paul Schnelle“ ist nur noch unvollständig vorhanden, große Teile fehlen.

Im Rahmen ihrer Kostenentscheidung hat die Pressekammer ausgeführt, dass es sich nicht offensichtlich um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung handele und es fraglich sei, ob wir uns „angesichts der jedenfalls teilweise unstreitigen Inhalte der beim Bundesarchiv über den Antragsteller geführten Akten“ nicht mit Erfolg auf einen „hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen oder sogar auf den Wahrheitsbeweis der lediglich als Verdacht berichteten Tatsachen“ berufen können.

Vielen Dank an unsere Anwälte Joachim Steinhöfel und Hendrik Merx.

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