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„Gesichert extremistisch“ 

Gerichtsurteil bestätigt Verfassungsschutz – versucht Faeser jetzt die Junge Alternative zu verbieten?

Das Kölner Verwaltungsgericht hat bestätigt, dass der Verfassungsschutz die Jugendorganisation der Alternative für Deutschland, die Junge Alternative, als gesichert rechtsextrem einstufen darf. Das könnte Pläne beflügeln, ein Verbotsverfahren durchzuführen.

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Das Kölner Verwaltungsgericht hat entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Junge Alternative (JA), die Nachwuchsorganisation der AfD, als gesichert rechtsextrem einstufen darf. Die Entscheidung wurde bereits am Montag per Beschluss getroffen und weist einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurück, den die AfD und die JA im vergangenen Juni gestellt hatten. Das Gericht erklärte in seiner Mitteilung, dass das BfV die Junge Alternative als Organisation mit „gesichert extremistische Bestrebungen“ behandeln dürfe. Dies markiert einen weiteren Schritt in einem anhaltenden rechtlichen Streit, bei dem die Partei und ihre Jugendorganisation gegen die Einstufung als rechtsextrem durch den Verfassungsschutz im April 2023 vorgehen.

Das Gericht wies den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab, was bedeutet, dass die Einstufung der JA als extremistisch vorerst bestehen bleibt. Die AfD und die JA haben jedoch die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss Beschwerde einzulegen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster wäre zuständig, über mögliche Beschwerden zu entscheiden.

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Das könnte den Plänen eines JA-Verbots neuen Auftrieb verleihen. Ein Verbot der Jungen Alternative würde sich anders gestalten als ein Verbot der AfD selbst, da es sich bei der JA um einen Verein handelt, wie es in der Satzung festgelegt ist. Für ein Vereinsverbot gelten rechtlich andere Hürden als für ein Parteiverbot, was möglicherweise zu einem schnelleren und einfacheren Ablauf führen könnte. Allerdings ist zu betonen, dass dies juristisch nicht unumstritten ist. Gemäß Artikel 9 des Grundgesetzes, der die Vereinigungsfreiheit regelt, dürfen sich Menschen zu einem gemeinsamen Zweck in Vereinen zusammenschließen. Allerdings legt Absatz 2 dieses Artikels fest, dass Vereinigungen, deren Zwecke oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten sind.

Ein solches Vereinsverbot könnte allerdings das Innenministerium eigenmächtig verhängen – Nancy Faeser schloss dies jüngst nicht aus. In der aufgeheizten Anti-AfD-Stimmung könnte ein Vorstoß, die JA zu verbieten, der nächste Schritt sein.

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