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„Prangerwirkung“

Gericht: Unverpixeltes Zeigen der Sylt-Gröler rechtswidrig

Das Landgericht München hat das unverpixelte Zeigen sowie die Benennung der Namen der Personen im Sylt-Video untersagt. Eine Antragstellerin machte ihre Persönlichkeitsrechte geltend.

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Medien dürfen die Gesichter der jungen Menschen auf dem bekannten „Sylt-Video“ nicht unverpixelt zeigen. Das Landgericht München urteilte jetzt entsprechend in einem Verfahren gegen den Axel-Springer-Konzern. Die junge Frau, die in dem Clip von Ende Mai „Ausländer raus“ singt, war mit einem Anwalt gegen die Bild vor Gericht gezogen.

Das Landgericht verbietet die Verbreitung des Bildes der Frau im Video als auch zahlreiche Screenshots, die die Bild als Titel oder sonst zur Bebilderung verwendet hatte, berichtet die Fachzeitschrift Legal Tribune Online (LTO).  Außerdem wurde der Bild verboten, den Vornamen der Frau sowie den Namen ihres Freundes zu nennen, da auch letzteres zu einer Identifikation der Antragstellerin führen könne.

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Medienrechtler: Urteil war wahrscheinlich

Rechtsanwältin Dr. Patricia Cronemeyer begrüßte den gerichtlichen Erfolg gegenüber LTO: „Wir reden hier von zahlreichen Berichterstattungen, die die Betroffene in Bild und Video voll erkennbar und großformatig zeigen, teils sogar mit der Nennung ihres (abgekürzten) Namens. Die mit dieser Art der Berichterstattung verbundene Stigmatisierung und Prangerwirkung mit der Folge sehr konkreter sozialer Ausgrenzung geht – darin folgt uns das Gericht – bei aller berechtigter Kritik zu weit.“ Die Persönlichkeitsrechte würden hier eindeutig schwerer wiegen als das Interesse der Presse an Berichterstattung über ihre Mandantin.

Mit seinem Urteil entsprach das Landgericht München der Einschätzung zahlreicher Juristen, die bereits Ende Mai Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zahlreichen Aufmacher diverser Medien ausdrückten, die die „Ausländer raus“-Sänger im Nobelort Kampen unverpixelt zeigten. So betrachtete der Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke bei der Kanzlei Höcker Rechtsanwälte die Berichterstattung als unzulässige „Prangerwirkung“: „Das liegt daran, dass die Personen mit Begriffen wie ‚Nazi-Schnösel‘ vorgeführt werden, die Veröffentlichung in der BILD derart reichweitenstark ist, sie zudem verbunden wird mit der Mitteilung des abgekürzten Namens und darüber hinaus steckbriefartig weitere Details aus dem persönlichen Leben der Personen genannt werden“, sagte der Medienrechtler der Kanzlei Höcker Rechtsanwälte gegenüber LTO.

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