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Rundfunkbeitrag

Bundesverwaltungsgericht lässt Klage gegen ÖRR wegen Auftragsverstoß zu

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Klage gegen die Zahlung des Rundfunkbeitrags zugelassen. Der Fall könnte die Tür für eine Neubewertung öffnen, wie eng die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an die Programmvielfalt und -qualität geknüpft ist.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Klage gegen die Zahlung des Rundfunkbeitrags mit dem Argument der Auftragsverfehlung der Öffentlich-Rechtlichen zugelassen. Damit hob es eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf, der eine Revision gegen ein eigenes Urteil nicht zugelassen hatte.

Denn im Juli 2023 entschied das Bayerische Verwaltungsgericht, dass der Rundfunkbeitrag „ausschließlich als Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs“ erhoben werde, unabhängig von der Zufriedenheit des Einzelnen mit der Programmgestaltung. Eine Bürgerin aus Rosenheim hatte gegen diese Praxis geklagt, da sie der Meinung war, dass ARD und ZDF ihren Auftrag, ein vielfältiges Programm zu bieten, strukturell verfehlen würden.

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Der Kern der Diskussion dreht sich um die Frage, ob die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an die Qualität und Vielfalt der Programmgestaltung geknüpft sein sollte. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte, das Revisionsverfahren könne die Gelegenheit bieten, zu klären, „ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung“ vorgegangen werden kann, wenn „der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten […] strukturell verfehlt“ werde, „so dass es an einem individuellen Vorteil fehle.“

Es ist nicht das erste Mal, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Rundfunkbetrag beschäftigt. Im April 2022 gab es eine erfolglose Klage des Wirtschaftsjournalisten Norbert Häring und eines weiteren Klägers, vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die beidem forderten ihren Rundfunkbeitrag in Bar zu entrichten zu können. Doch laut dem Gericht dürfen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten grundsätzlich verlangen, dass die Beiträge bargeldlos gezahlt werden. Das Gericht machte jedoch eine Ausnahme für diejenigen, die „nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto besitzen können“.

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