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Bundesgericht bestätigt Kündigung

Schweiz: Lehrer verliert Job, weil er Trans-Schüler mit Mädchennamen anspricht

In der Schweiz wurde ein Gymnasiallehrer gekündigt, nachdem er ein Mädchen, das sich als Junge identifiziert, weiterhin mit ihrem Mädchennamen ansprach. Der Lehrer klagte gegen seine Kündigung – ohne Erfolg: Das Schweizer Bundesgericht urteilte zu Gunsten der Schule.

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In der Schweizer Kantonschule Schaffhausen begann sich vor zwei Jahren ein Mädchen als Transjunge zu identifizieren. In einer Mail an sämtliche Lehrkräfte erklärte sie, sie wolle künftig nicht mehr mit ihrem Mädchen- sondern einem neuen Jungennamen angesprochen werden.

Ein Geografielehrer sprach die Schülerin weiterhin mit ihrem Mädchennamen an. In der Pause erklärte er, dass es für eine Namensänderung keine gesetzliche Grundlage gebe. Diese Entscheidung sollte dem langjährigen Gymnasiallehrer seinen Job kosten. Schon eine Woche später durfte er die Klasse nicht mehr unterrichten und ein anderer Geografielehrer wurde eingesetzt. Zum neuem Schuljahr erhielt er wegen diesem „Vorfall“ von der Schulleitung seine Kündigung.

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Dabei gilt für öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse in der Schweiz ein hoher Kündigungsschutz. Für eine Entlassung bedarf es stichhaltiger Gründe. In seiner Entscheidung den Transjungen mit Mädchennamen anzusprechen berief sich der Lehrer zudem auf seinen christlichen Glauben. Die Religionsfreiheit ist in der Schweiz wie in Deutschland verfassungsrechtlich geschützt.

Oberstes Schweizer Gericht bestätigt Kündigung

Der Mann ging daraufhin juristisch gegen die Kündigung vor. Der Gymnasiallehrer berief sich darauf, dass es keine rechtliche Grundlage gäbe, Schüler mit einem anderen als ihrem Geburtsnamen anzusprechen. Schlussendlich landete der Fall bis vor dem Schweizer Bundesgericht. Dieses entschied jedoch letztinstanzlich, dass die Kündigung rechtmäßig sei.

Der Rektor und die Prorektorin hätten mit dem Lehrer „das Gespräch gesucht“. Die Schulleitung habe darauf gepocht, dem Wunsch der Schülerin zu entsprechen und diese künftig mit einem Jungennamen anzusprechen. Vorinstanzen als auch das Bundesgericht gaben in diesem Fall der Schulleitung recht und erklärten, dass der Wunsch der Schülerin zu respektieren sei.

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Da der Gymnasiallehrer sich „zu keinem Zeitpunkt“ einsichtig gezeigt hätte, die Schülerin bei ihrem neuen Wunschnamen zu nennen, sei die Kündigung rechtlich gedeckt. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit und das Diskriminierungsverbot seinen durch die Entlassung ausdrücklich nicht verletzt worden.

Im Alpenstaat wurde damit höchstgerichtlich bestätigt, dass Lehrer, welche transsexuelle Schüler mit ihrem Geburtsnamen ansprechen, unter Umständen mit der Entlassung rechnen müssen.

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