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„Konversionsbehandlungen“ 

Neues Gesetzesvorhaben: Queer-Vereine fordern Strafe für Eltern, die Transgeschlechtlichkeit ihres Kindes infrage stellen

Mehrere Experten haben in Zusammenarbeit mit staatlich geförderten Vereinen und Organisationen ein Forderungspapier zur Reform des Gesetzes der Konversionstherapie erarbeitet. Der Begriff der Konversionsbehandlung könnte damit bis zur Unkenntlichkeit erweitert werden - und jegliches Infragestellen von Geschlechtswechseln strafbar machen.

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Verschiedene Queer-Organisationen und Vereine haben sich in einer „Expert_innengruppe“ zusammengefunden und ein Forderungspapier für ein Vollverbot von Konversionstherapien entwickelt, welches kürzlich veröffentlicht wurde. Allgemeines Ziel sei die „gesamtgesellschaftliche und nachhaltige Ächtung“ dieser Behandlungen. Konkret besteht das Papier aus 15 Forderungen. Das Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen (KonvBehSchG), das die große Koalition 2020 verabschiedete, soll dabei verschärft und erweitert werden. 

Das Forderungspapier hat es dabei insbesondere auf zwei Punkte abgesehen – Ausnahmen, die das Gesetz, welches die rechtswidrige Durchführung von Konversionsbehandlungen unter Strafe stellt, aktuell noch vorsieht. So ist das Verbot insoweit eingeschränkt, wenn die Behandlung an Erwachsenen durchgeführt wird, die sich dieser freiwillig unterziehen. Besonders konfliktgeladen könnte aber der zweite Punkt sein. So sind Fürsorge- und Erziehungsberechtigte von dieser Strafe ausgenommen, sofern die Tat ihre Fürsorge- oder Erziehungspflicht nicht gröblich verletzt. Der Verbund bezeichnet das Verbot daher nur als „Teilverbot“. 

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Sie fordern insbesondere die ersatzlose Streichung der Strafausnahme für Fürsorge- und Erziehungsberechtigte, mit der Begründung: „Die Fürsorge- und Erziehungspflicht wird bei Durchführung von Konversionsmaßnahmen stets verletzt.“ Dies hat bereits für Kritik gesorgt. Denn mit dieser Forderung geht neben der geforderten Nachschärfung der Strafvorschriften auch eine möglicherweise entscheidende Begriffsänderung einher – die die Definition und Reichweite des Begriffes der Konversionstherapie erheblich verändern könnte. 

Das KonvBehSchG definiert in seiner aktuell gültigen Fassung: „Dieses Gesetz gilt für alle am Menschen durchgeführten Behandlungen, die auf die Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität gerichtet sind (Konversionsbehandlung).“ Es handelt sich hierbei um eine Legaldefinition, also eine durch Gesetz gegebene Begriffsbestimmung, die die Gesetzesauslegung bindet. Nach dem Forderungspapier soll in dieser Legaldefinition das Wort „Behandlung“ in den „offeneren Begriff“ der „Maßnahme“ geändert werden. Es wäre fraglich, welche Bandbreite von Fällen mit dieser Änderung unter den erweiterten Tatbestand fallen und strafbar werden würden.

Zu den Erstunterzeichnern des Forderungspapiers gehören unter anderem die Bundesstiftung Magnus Hirschfeld (gefördert durch das Bundesjustizministerium), der Bundesverband Queere Bildung e.V. (Kooperationspartner Amadeus Antonio Stiftung), die LSBTI-Beauftragung der Stadt Mannheim, das Institut für Geschichte und Ethik der Medizin der Universität Heidelberg und Mosaik e.V. (unter anderem gefördert durch das Sozialministerium Baden-Württemberg, das Bundesinnenministerium und das Bundesfamilienministerium im Rahmen von Demokratie leben!).

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Die Bundesstiftung Magnus Hirschfeld, die an dem Forderungspapier mitgearbeitet hat, verweist in seinem Beitrag zu dem Papier auf eine Studie von Mosaik e.V. „Konversionsbehandlungen: Kontexte. Praktiken. Biografien“, welche die Dringlichkeit der Reform des Gesetzes unterstreichen soll. Diese hat vor allem festgestellt, „dass die meisten Konversionsmaßnahmen von Eltern oder anderen Mitgliedern der eigenen Familie durchgeführt werden“, für die nach der aktuellen Gesetzeslage die oben genannte Ausnahme greift. Die Studie lässt sich über Liebesleben zugreifen, einer Initiative der Behörde Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), gefördert durch die Bundesrepublik. Liebesleben hat das Forschungsprojekt in Kooperation mit dem Amt für Chancengleichheit der Stadt Heidelberg unterstützt. 

Im Kontext dieser Studie wird die Reformforderung der Queer-Verbände brisant: Denn unter Konversionsbehandlungen werden nicht nur Therapien einbegriffen, die tatsächlich konkret versuchen, die Sexualität von Menschen zu ändern. Bereits Bemerkungen von Freunden und der Familie, sich etwa entsprechend des biologischen Geschlechts zu kleiden, als Junge Fußball zu spielen oder als Mädchen shoppen zu gehen, werden in der Studie in diesem Kontext erfasst. Dies könnte eine erhebliche Beschneidung der Rechte von Eltern bedeuten.

Es könnte sein, dass die Gruppe damit offene Türen einrennt. Denn die Ampel-Regierung sieht selbst einen dringenden Reformbedarf des KonvBehSchG und hat in ihrem Koalitionsvertrag von 2021 eine Novellierung des Gesetzes vereinbart. Bisher liegt noch kein Gesetzesentwurf der Ampel vor. Das Forderungspapier wurde bereits an die Bundesregierung gesendet. 

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