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„Geheimtreffen“

Gericht verbietet Correctiv Falschbehauptung – Portal muss Passage löschen

Das Landgericht Hamburg hat eine einstweilige Verfügung gegen Correctiv erlassen, weil in der Recherche „Geheimplan gegen Deutschland“ falsch über einen Teilnehmer berichtet wurde. Der Jurist Ulrich Vosgerau hatte eine Klage eingereicht.

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In einer Klage des Juristen Ulrich Vosgeraus gegen das Medienunternehmen Correctiv hat die Pressekammer des Hamburger Landgerichts am Dienstag eine einstweilige Verfügung gegen Correctiv erlassen und Vosgerau in Teilen recht gegeben. Der Jurist war Teilnehmer des vermeintlichen „Geheimtreffens“, über welches Correctiv in der Recherche „Geheimplan gegen Deutschland“ berichtet hatte, was zu extremen politischen Verwerfungen führte.

Auf dem Treffen sollen rechte Akteure und solvente Unternehmer Remigrationspläne besprochen haben. Vosgerau widersprach der inhaltlichen Darstellung nicht, forderte aber eine Unterlassung, weil er Zitate aus dem Kontext gerückt sah. Gemeinsam mit seinem Anwalt Carsten Brennecke forderte Vosgerau die Unterlassung dreier Aussagen. Das Landgericht Hamburg wies davon zwei zurück, eine Passage wurde dem Portal verboten. Die betreffende Textpassage muss dementsprechend entfernt werden.

Im Detail geht es um den Vortrag, den Vosgerau auf dem Treffen Ende November 2023 hielt. Er thematisierte die Schwierigkeiten des deutschen Wahlsystems. In einer Passage schrieb Correctiv über dieses Referat: „Den Vorschlag, man könne vor den kommenden Wahlen ein Musterschreiben entwickeln, um die Rechtmäßigkeit von Wahlen in Zweifel zu ziehen, hält Vosgerau für denkbar: Je mehr mitmachten, stimmt er zu, umso höher die Erfolgswahrscheinlichkeit.“

Aus den Apollo News vorliegenden Gerichtsdokumenten geht hervor, dass diese Passage dem Portal jetzt verboten wurde. Es war der inhaltliche Kernpunkt der Klägerseite. Der letzte Satz würde bei Lesern das Verständnis fördern, Vosgerau habe sinngemäß gesagt, „dass die Wahrscheinlichkeit, dass Wahlprüfungsbeschwerden Erfolg hätten, umso größer sei, je mehr Beschwerden eingelegt würden“, befanden die Richter.

„Dies ist prozessual unwahr“, hieß es jetzt im Beschlusspapier. Denn Vosgerau habe argumentiert, „dass er sich vielmehr so geäußert habe, dass ein massenweises Vorgehen bei Wahlprüfungsbeschwerden gerade nicht sinnvoll sei und der Erfolg einer Wahlprüfungsbeschwerde nicht davon abhänge, wie oft sie eingereicht werde, sondern davon, wie gut sie begründet sei“, schlossen die Richter.

Zwei Aussagen, die Vosgerau außerdem beanstandete, darf Correctiv aber stehen lassen. Das Gericht sieht die Formulierung, „an die Sache mit der Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern in Sellners Vortrag will er sich aber nicht erinnern können“, von der Berichterstattung gedeckt. Der Leser würde erfahren, dass Martin Sellner sich in „seinem Vortrag zu der Ausbürgerung auch deutscher Staatsangehöriger, wenn sie, wie es in der Berichterstattung heißt, die ‚falsche Hautfarbe oder Herkunft‘ hätten, geäußert habe.“

Correctiv hatte zudem in der Recherche darauf hingewiesen, dass sich Vosgerau auf Anfrage nicht „an die Sache mit der Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern in Sellners Vortrag“ erinnern könnte. Die Richter gaben in diesen Punkten also Correctiv recht und sagten, diese Darstellungen würden der „prozessualen Wahrheit“ entsprechen, es liegt also „keine unvollständige Berichterstattung, die einer unwahren Tatsachenbehauptung gleichkäme“ vor.

Das Gericht sieht einen Absatz, in dem Correctiv von den Bedenken Vosgeraus berichtet, türkische Wählerinnen könnten sich in Bezug auf Briefwahlen unter Umständen keine eigene Meinung bilden, ebenfalls von der den vorliegenden Beweisen gedeckt. Einerseits ließ sich Correctiv diesen Satz von Vosgerau bestätigen, andererseits gehen Leser „davon aus, dass es sich um eine Zusammenfassung der Äußerung des Antragstellers handelt und nicht um eine wörtliche Wiedergabe“, erklärte das Gericht.

Die Recherche würde Vosgerau also nicht anhängen, generell die freie Meinung von türkischen Wählerinnen infrage zu stellen, der Leser würde vielmehr davon ausgehen, „dass sich die Meinungsbildung auf den gesamten Akt der Briefwahl beziehe und den Vorgang der Stimmabgabe betreffe. Die Berichterstattung ist auch nicht in unzulässiger Weise unvollständig.“

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