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Antidiskriminierungsbeauftragte

Ferda Ataman will Queer-Politik im Grundgesetz verankern

Ferda Ataman will das Grundgesetz ändern. Sie verglich den Gleichheitssatz des Artikel 3 GG mit Schweizer Käse und fordert die ausdrückliche Nennung von Queeren Menschen.

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Im Artikel 3 des Grundgesetzes steht im ersten Absatz: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Eigentlich eine sehr eindeutige und unmissverständliche Ansage. Und doch ist die Antidiskriminierungsbeauftragte Ferda Ataman nicht zufrieden. Sie möchte den Katalog der Diskriminierungsverbote des Artikel 3 Absatz 3 GG ergänzen und damit das Verbot von Diskriminierung von queeren und alten Menschen ausdrücklich in das Grundgesetz aufnehmen. 

Der Schutz des Gleichheitsgrundsatzes des Artikel 3 GG sei „so löchrig wie ein Schweizer Käse“, erklärte sie gegenüber den Zeitungen der Funke-Mediengruppe. Anlässlich des 75. Jahrestages des Grundgesetzes sei es an der Zeit, „endlich die Lücken im Grundrechtskatalog zu schließen“, da alle Menschen den gleichen Schutz gegen Diskriminierung verdienten. 

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Es stimmt zwar: Die sexuelle Orientierung oder das Alter sind nicht im Katalog der Diskriminierungsverbote enthalten. Das heißt aber nicht, dass diese Gruppen nicht trotzdem durch das Grundgesetz vor Diskriminierung geschützt oder Diskriminierung gegen sie gar erlaubt ist. Das Bundesverfassungsgericht leitet etwa einen strengen Kontrollmaßstab aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz ab.

Zuletzt hatte die Antidiskriminierungsstelle von Ferda Ataman vor Genderverboten gewarnt. Ein Kurzgutachten würde belegen, dass es durch „Sprachverbote an Schulen, Hochschulen, in öffentlich-rechtlichen Medien und der Verwaltung“ nachweislich „erhebliche verfassungsrechtliche Risiken“ gebe. Ataman sagte dazu: „Menschen zu verbieten, inklusive Sprache zu verwenden, ist ein Rückschritt ins letzte Jahrhundert.“ Die Genderverbote würden außerdem „einem Kulturkampf auf dem Rücken von Minderheiten“ dienen. Das Genderverbot würde etwa das Geschlechtsdiskriminierungsverbot nach Artikel 3 GG verletzen. 

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