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Fall aus Belgien

Europäischer Gerichtshof: Kopftuchverbot ist rechtens

Beamten darf das Tragen eines Kopftuches verboten werden. Das hat der Europäische Gerichtshof bestätigt. Auch in der Privatwirtschaft darf Frauen das Tragen der religiösen Kopfbedeckung verboten werden.

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Behörden ihren Beschäftigten das Tragen eines Kopftuchs oder anderer sichtbarer Zeichen religiöser Überzeugung am Arbeitsplatz untersagen dürfen. Das Gericht urteilte, dass eine solche Regelung nicht diskriminierend sei, vorausgesetzt, sie diene der Schaffung eines „vollständig neutralen Verwaltungsumfelds“ und werde „allgemein und unterschiedslos auf das gesamte Personal“ angewandt. Es sei jedoch erforderlich, dass die Regelung sich auf das „absolut Notwendige“ beschränke.

Der EuGH fällte dieses Urteil in einem Fall aus Belgien. Die Stadt Ans hatte einer muslimischen Mitarbeiterin das Tragen eines Kopftuchs bei ihrer Arbeit im öffentlichen Dienst untersagt, was die Frau vor das Arbeitsgericht in Lüttich brachte, um gegen Diskriminierung und Verletzung ihrer Religionsfreiheit zu klagen. Das Arbeitsgericht legte den Fall dem EuGH vor, um eine grundsätzliche Klärung herbeizuführen.

Das Gericht betonte, dass eine öffentliche Verwaltung das Verbot des sichtbaren Tragens von Zeichen religiöser Überzeugungen auch auf Arbeitsplätze mit Publikumsverkehr beschränken oder diese generell für ihre Beschäftigten erlauben könne. Entscheidend sei jedoch, dass das Ziel in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werde und die getroffenen Maßnahmen sich auf das „absolut Notwendige“ beschränken müssten. Die Prüfung, ob diese Anforderungen erfüllt seien, obliege den nationalen Gerichten.

Im vergangenen Jahr hatte der EuGH auch Unternehmen erlaubt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Tragen eines Kopftuchs zu verbieten, vorausgesetzt, die Regelung werde gleichmäßig auf die gesamte Belegschaft angewandt.

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