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Wahlwiederholung Berlin

Die Bundestagswahl, bei der Tausende legal doppelt wählen dürfen

Am kommenden Sonntag dürfen tausende Berliner bei der Wiederholungswahl zum Bundestag ein zweites Mal gültig wählen. Möglich macht dies der Umstand, dass das Wählerverzeichnis aktualisiert wurde. Das Bundesverfassungsgericht sieht darin kein Problem.

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Am kommenden Sonntag findet die wohl absurdeste Wahl, die Deutschland je hatte, statt. Zwei Jahre und viereinhalb Monate nach der Wahl zum 20. Deutschen Bundestags wird in rund 20 Prozent der Berliner Wahlbezirke die Wahl wiederholt. Nötig wurde dies, weil die Recherchen von Apollo News für Tichys Einblick schwerwiegende Wahlfehler bei der Bundestagswahl in Berlin sowie auch bei der parallel stattgefundenen Abgeordnetenhauswahl aufgedeckt hatte.

Während die Wahl zum Abgeordnetenhaus bereits am 12. Februar 2023 in ganz Berlin wiederholt wurde, wiederholt man die Bundestagswahl fast exakt ein Jahr später und das auch nur in 455 Wahlbezirken. Grund für diese späte Nachwahl ist, dass zwischen den Parteien einen Streit über die Ausmaße der Wahlwiederholung gab. Erst im Dezember hat das Bundesverfassungsgericht geurteilt, in welchen Wahlbezirken die Wahl wiederholt werden muss.

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Die Wahl hat keine Auswirkungen auf die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag. Die Ampel hat eine solide Mehrheit und keine Partei kann aufgrund der Wiederholungswahl aus dem Bundestag fliegen beziehungsweise in diesen einziehen. Lediglich einzelne personelle Veränderungen könnten dem Bundestag bevorstehen. Diese Wahl ist viel mehr symbolisch und zeigt schon vor dem Wahltag, dass unsere Gesetze nicht auf eine schnelle Behebung von Wahlfehlern im Berliner Ausmaß vorbereitet sind. Es ist überdies die erste Bundestagswahl in der Geschichte der Bundesrepublik, bei der Wähler doppelt wählen dürfen, während andere von der Wahl de facto ausgeschlossen werden – legal!

Minderjährige und Ausländer dürfen Bundestag wählen

Möglich macht dies das Bundeswahlgesetz. In Paragraph 44 des Bundeswahlgesetzes ist festgelegt, wie eine Wiederholungswahl vonstattengehen muss. Dort ist geregelt, dass im Falle einer Wiederholung der Wahl auf das Wählerverzeichnis der Hauptwahl zurückgegriffen wird, wenn nicht mehr als 6 Monate seit dieser vergangen sind. Da bei der Wiederholung der Bundestagswahl in Berlin wesentlich mehr als 6 Monate vergangen sind, wird ein neues Wählerverzeichnis genutzt.

Neben den Wählern, die aufgrund eines Umzugs zweimal gültig den Bundestag wählen dürfen, dürfen auch Berliner, die 2021 gerade einmal 15 Jahre alt waren und mittlerweile volljährig sind, ebenfalls wählen. Wer im September 2021 noch Ausländer war und mittlerweile die deutsche Staatsbürgerschaft erlangt hat, ist ebenfalls wahlberechtigt. Alles natürlich nur, solange man im richtigen Wahlbezirk wohnt.

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Diese Regelungen sind zwar aus Praktikabilitätsgründen durchaus nachvollziehbar, dennoch stehen diese zunächst konträr zu den im Grundgesetz verbrieften Wahlgrundsätzen. Die Wahlgrundsätze versichern, dass jeder Deutsche Staatsbürger ab 18 eine Stimme hat – One man, one vote. Bei der anstehenden Wiederholung der Bundestagswahl wird gegen diesen Wahlgrundsatz offenkundig verstoßen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zur Wiederholung der Bundestagswahl auch das Risiko der Doppel-beziehungsweise Nichtwahl aufgegriffen. Es bestehen laut Bundesverfassungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Begründet wird dies mit der demokratischen Legitimation der Wahlbezirke, in denen die Wahl wiederholt wird. Damit stellt das Bundesverfassungsgericht die Relevanz des Wahlortes in Form des Wahlbezirks über den individuellen Willen des einzelnen Wählers.

Zukünftig lässt sich ein solches Demokratiedilemma nur verhindern, indem Wahlen entweder korrekt laufen oder, wenn dies aus welchen Gründen auch immer nicht funktioniert, in einer adäquaten Zeitspanne wiederholt wird.

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