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„AGG-Hopping“

Gerichtsurteil offenbart Diskriminierungsklagen als Geschäftsmodell

Ein Student wollte es zum Geschäftsmodell machen, Entschädigungen wegen Diskriminierung einzuklagen. Er blieb erfolglos. Doch der Fall zeigt: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz lässt Raum für möglichen Rechtsmissbrauch - und macht Diskriminierung lukrativ.

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Vor dem Landesarbeitsgericht Hamm ist ein junger Mann mit einem bizarren Geschäftsmodell aufgeflogen: Regelmäßig hatte er auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wegen Diskriminierung beim Bewerbungsverfahren geklagt. 

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Schutz vor Diskriminierung im Alltag bieten. Wie die Antidiskriminierungsstelle des Bundes auf seiner Website betont, findet das Gesetz umfassend so gut wie überall Anwendung: beim Einkaufen, in Restaurants oder, wenn man im Club vom Türsteher abgelehnt wird, weil ihm die Hautfarbe nicht passt. 

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Besondere Bedeutung hat es im Bereich des Arbeitsrechts – von der Stellenausschreibung bis zum Bewerbungsprozess ist der (potentielle) Arbeitnehmer durch das AGG vor Benachteiligung geschützt und der Arbeitgeber in besonderem Maße in die Pflicht genommen. Interessant für den Bewerber: Bekommt er den Job nicht, weil er womöglich diskriminiert wurde, kann er auf Entschädigung klagen. Das AGG sieht für diese Fälle eine Entschädigung von bis zu drei Monatsgehältern vor. 

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So tat es auch der junge Mann vor dem LAG Hamm. Sein Vorgehen war gerissen: Er bewarb sich in einer 170 km entfernten Stadt auf eine Stelle, die als „Bürokauffrau/Sekretärin“ ausgeschrieben war. Dass er Wirtschaftsrecht studiert, gab er in seiner Bewerbung nicht an. Er gab sich im Gegenteil sogar viel Mühe, um nicht als geeigneter Kandidat infrage zu kommen. 

Auf die Anforderungen der Stelle ging er kaum ein, er fügte auch keine Zeugnisse bei, machte absichtlich Rechtschreib- und Grammatikfehler. Die Bewerbung disqualifizierten ihn als Bürokraft – er bekam keine Rückmeldung und die Stelle wurde mit einer Frau besetzt. Daraufhin klagte er mit der Begründung, er sei als Mann diskriminiert worden. 

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Er hatte in beiden Instanzen – sowohl vor dem Arbeitsgericht Dortmund als auch vor dem Landesarbeitsgericht Hamm – keinen Erfolg. Beide wiesen seine Klage als rechtsmissbräuchlich ab. Denn während des Verfahrens kam heraus, dass er bundesweit zahlreiche solcher Verfahren angestrebt hatte, immer nach dem gleichen Muster, immer gerichtet auf eine Entschädigung nach dem AGG. 

Gesetzliche Beweislastumkehr macht es Betrügern leicht

Er suchte sich im ganzen Land Stellenausschreibungen zusammen, die gegen die Vorgaben des AGG verstoßen und geschlechtsspezifisch ausgeschrieben waren. So etwa die „Bürokauffrau/Sekretärin“ – richtig wäre wohl gewesen: „Bürokaufkraft/Sekretär/in (m/w/d)“. Er bewarb sich auf diese Stellen und gab sich große Mühe, möglichst ungeeignet zu sein. Die Richter des LAG Hamm kommentierten, er habe die Gründe für seine Ablehnung auf dem „Silbertablett serviert“. Er passte im Verlauf der Zeit seine Bewerbungen an die Rechtssprechung zu ähnlichen Verfahren an und wurde so immer subtiler. 

„Ergebnis ist ein Geschäftsmodell, das sich mittlerweile in der zweiten Generation befindet“, so das Urteil. Dieses Vorgehen nennt man „AGG-Hopping“. AGG-Hopper sind Menschen, die davon leben, diskriminiert zu werden. Ihnen kommt dabei eins zugute: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sieht eine Beweislastumkehr vor (§ 22 AGG). Danach reicht es bereits, wenn der Kläger Indizien für eine Diskriminierung liefern kann und schon ist die beklagte Partei in der Pflicht, zu beweisen, dass sie nicht diskriminiert hat. 

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Inzwischen haben die Gerichte das geschäftliche Vorgehen als rechtsmissbräuchlich durchschaut. Nach Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes fällt das gewerbliche AGG-Hopping nicht unter den Schutz der Gleichbehandlungsrichtlinien der EU, auf denen das AGG beruht. Trotzdem bleibt die Gefahr für Arbeitgeber bestehen. Denn was den gewerblichen Missbrauch im vorliegenden Fall auffliegen lassen hat, war die Masse der Verfahren und dass der Bewerber eindeutig nicht an dem Job interessiert war. 

Doch in Einzelfällen kann ein Fehler in der Stellenausschreibung oder im Bewerbungsverfahren bereits bedeuten, dass man bis zu drei Monatsgehälter zahlen muss. Immer mehr Unternehmen müssen daher ihre gesamten Bewerbungsverfahren teuer von Rechtsanwälten begleiten lassen, um nicht verklagt zu werden. Das AGG-Hopping macht damit deutlich, wie lukrativ es sein kann, Opfer von Diskriminierung zu sein – oder sich künstlich zu einem zu machen. 

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