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Nach Post auf Facebook

Angeblich „rechtsextremer“ Soldat gewinnt vor Gericht und darf Waffenbesitzkarte behalten

2020 hatte der Militärische Abschirmdienst einen Berufssoldaten als Rechtsextremisten eingestuft und dem Verfassungsschutz gemeldet. Die Polizei entzog dem Soldaten zwei Jahre später die Waffenbesitzkarte. Jetzt klagte der Mann erfolgreich.

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Weil er Musik des Rappers Chris Ares hört und 2018 Beiträge mit Bezügen zur sogenannten „Neuen Rechten“, insbesondere dem damaligen Sprecher der Identitären Bewegung Österreich, Martin Sellner, auf Facebook teilte, wurde ein Berufssoldat vom Militärischen Abschirmdienst (MAD), dem Geheimdienst der Bundeswehr, als Rechtsextremist eingestuft und zu einem persönlichen Gespräch im Februar 2020 vorgeladen. Infolgedessen leitete der MAD ein Disziplinarverfahren ein, informierte nicht nur den nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz, sondern auch die Kreispolizeibehörde in Euskirchen, die über zwei Jahre nach dem Gespräch die Waffenbesitzkarte des Soldaten einzog.

Doch dieser wehrt sich: im August 2022 klagt der Soldat vor dem Verwaltungsgericht Aachen gegen den Beschluss der Kreispolizeibehörde. Diese hätte, so der Vorwurf, sich nicht ausreichend mit dem Gespräch aus 2020 zwischen dem MAD und dem Soldaten beschäftigt und außerdem auf 2022 datiert, obwohl es doch tatsächlich zwei Jahre früher stattfand. Somit soll die Kreispolizeibehörde ihre Verpflichtung, die Vorwürfe zu prüfen, vernachlässigt haben. Außerdem beanstandet der Anwalt des Klägers, die Mitarbeiter des MAD hätte dem Soldaten im gemeinsamen Gespräch verfassungsrechtliche Fragen gestellt, die er als Laie möglicherweise missverständlich beantwortete und so einen falschen Eindruck hinterließ. Zudem lehne er die Einstufung als „Rechtsextremist“ durch den MAD ab.

In allen Klagepunkten erhielt der Soldat nun Recht. Die Junge Freiheit berichtet, der Richter sei der Argumentation des Klägers gefolgt und hätte befunden, dass der geteilte Facebook-Beitrag keineswegs ein Bekenntnis zu Martin Sellner und dessen Ansichten darstelle, sondern lediglich der Inhalt des Beitrags Grund zur Weiterverbreitung war. Ebenjener Inhalt bezog sich auf den Umgang mit verschiedenen Meinungen in den sozialen Netzwerken. Auch das Hören von Musik könne nicht als ausreichendes Kriterium zur rechtsextremistischen Einstufung dienen, stellte der Richter fest. Zudem sei dem Soldaten keine „Bestrebung gegen die verfassungsmäßige Ordnung“ nachweisbar, weshalb für die Einstufung durch den MAD als auch für das Vorgehen der Kreispolizeibehörde „keine Rechtsgrundlage“ vorliege.

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