Urteil des OLG Stuttgart bestätigt: NetzDG hebelt offiziell Meinungsfreiheit aus

Von MAX ROLAND | Erstmals ist jetzt rechtswirksam festgehalten, dass aufgrund der Bestimmungen des „NetzDG“ auch die Meinungsfreiheit abseits strafbarer Inhalte eingeschränkt werden darf. Das beste Deutschland seit 1989.

Der Sitz des Oberlandesgerichtes in Stuttgart, welches geurteilt hat, dass die aus dem „NetzDG“ abgeleitete Gefährdung von Eigentum über die Meinungsfreiheit gestellt werden kann.

In einem Land, dessen Bevölkerung sich auch nur noch ein ganz kleines bisschen für die eigenen Freiheitsrechte interessieren würde, hätte dieses Urteil jetzt einen Sturm der Empörung ausgelöst. Aber Gott sei Dank sind wir ja in Deutschland, und dort interessiert es offenbar keinen, dass jetzt offiziell die Bestimmungen des „NetzDG“ quasi der freien Meinungsäußerung übergeordnet sind. Eine Facebook-Nutzerin hatte gegen die Löschung eines Posts geklagt: Sie sah ihre Grundrechte verletzt. Der Fall kam vor das besagte Oberlandesgericht, welches nun geurteilt hat, dass die Löschung rechtens war: Und zwar nicht nur wegen der Facebook-AGBs, sondern auch aufgrund des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes („NetzDG“), dem Lieblingskind von Heiko Maas aus seiner Zeit als Bundesjustizminister. Laut „NetzDG“ müssen strafbare Inhalte innerhalb von 24 Stunden in sozialen Medien gelöscht werden, sonst drohen empfindliche Strafen. Da diese Zeit häufig zu kurz ist, befürchteten schon bei Annahme des Gesetzes im vergangenen Sommer viele Kritiker, dass es zu ungerechtfertigten Massenlöschungen potenziell strafbarer Inhalte von Seiten der Betreiber der sozialen Netzwerke kommen könnte, um den besagten Strafzahlungen in zweistelliger Millionenhöhe zu entgehen. Genau das ist jetzt vom OLG Stuttgart als Praxis rechtlich bestätigt worden,

Facebook verteidigte die Löschung des Posts mit dem Grundrecht auf Eigentum: Die Nutzung der eigenen Plattform dürfte vom Eigentümer nach den eigenen AGB unterbunden werden (Im Urteil wird von „virtuellem Hausrecht“ gesprochen). Das OLG gab dieser Interpretation nicht nur Recht, sondern führte sie sogar weiter: Da bei Nichtlöschung potenziell strafbarer Inhalte Geldstrafen durch das „NetzDG“ drohten, wäre die Löschung ein Schutz des Eigentums. Einfach logisch einen Schritt weiter gedacht: Durch das „NetzDG“ haben wir die bemerkenswerte Situation, dass das eine Grundrecht gegen das andere ausgespielt wird. Da zieht dann auch mal im Zweifel die Meinungsfreiheit den kürzeren.

Vielen Dank, Herr Maas: Selbstverständlich verstehen wir, dass im Kampf gegen „Hass und Hetze“ auch mal die Meinungsfreiheit unter den Bus geworfen werden muss – Grundrechte „für die gute Sache“ opfern hat ja in Deutschland Tradition, das hat mir zumindest mein Großvater erzählt.  Ich kann es kaum erwarten, wann Sie sich das nächste mal hinstellen, um die AfD als Demokratiefeinde zu betiteln.